Rz. 149

Neben dem Schuldspruch kann das Strafgericht den Täter gem. § 59 StGB verwarnen und die Verurteilung zur Strafe unter bestimmten Voraussetzungen vorbehalten, wobei Auflagen wie bei der Strafaussetzung zur Bewährung erteilt werden können (§ 59a Abs. 2 StGB). Für die Auflagen im Zusammenhang mit einer Verwarnung unter Strafvorbehalt gelten dieselben Grundsätze wie bei Auflagen anlässlich einer Strafaussetzung zur Bewährung (Rz. 148); vgl. zu Auflagen auch § 15 JGG.

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