(1) 1Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

 

(2) 1Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,

 

1.

sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,

 

2.

seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,

 

3.

einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

 

4.

[1]sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,

 

5.[2] [Bis 30.09.2023: 4.]

sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen, einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung)[3],

 

6.[4] [Bis 30.09.2023: 5.]

an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder

 

7.[5] [Vom 01.03.2013 bis 30.09.2023: 6.]

an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

2Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. [6]3An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen[7] [Bis 30.09.2023: Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten] keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Satz 2[8] [Vom 01.03.2013 bis 30.09.2023: Nummer 3 bis 6] zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. 4§ 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.

[1] Nr. 4 eingefügt durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2023.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2023.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.
[7] Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.
[8] Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

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