Rz. 6

Zum Abstimmungsverfahren mit der zuständigen Stelle gelten die Ausführungen in § 7i EStG Rz. 34 entsprechend. Wichtig ist hier vor allem, dass die nach § 11b S. 1 und S. 2 EStG erforderliche Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Arbeiten erfolgt, eine Nachholung ist insoweit nicht zulässig.[1] Die zuständigen Behörden der Bundesländer hat die Finanzverwaltung aufgelistet.[2]

Bei der Beteiligung mehrerer kann eine gesonderte und einheitliche Feststellung erfolgen. In Fällen, in denen ein Bauträger/Initiator/Veräußerer Baumaßnahmen an einem Gesamtobjekt durchgeführt hat und die Erwerber eine Steuerbegünstigung nach den §§ 7 h, 7 i, 10 f, 11 a, 11 b EStG beantragen, ist nach Auffassung des FinMin Mecklenburg-Vorpommern ein gesondertes Feststellungsverfahren bei dem für den Bauträger/Initiator/Veräußerer zuständigen FA durchzuführen.[3]

 

Rz. 7

Zum Bescheinigungsverfahren gelten die Ausführungen in § 11a EStG Rz. 12 und in § 7i EStG Rz. 43 entsprechend. Auch hier entfaltet die Bescheinigung Bindungswirkung, da es sich um einen Grundlagenbescheid handelt. Die verbindlichen Feststellungen der Bescheinigung beschränken sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts.[4] Demnach ist auch Höhe der Aufwendungen zu bescheinigen. Ist Letzteres nicht der Fall, entfällt die Bindungswirkung der Bescheinigung. Bei Streit über die Höhe der Aufwendungen ist dementsprechend nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.[5] Das FA hat lediglich zu prüfen:

  • die Zuständigkeit der bescheinigenden Gemeinde,
  • das Vorliegen eines (sofort) abzugsfähigen Erhaltungsaufwands,
  • ob Zuschüsse gegenzurechnen sind,
  • ob die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen (Veranlassungszusammenhang) und
  • in welchem Vz die Aufwendungen abgezogen werden können (vgl. auch R 11b i. V. m. R 7i Abs. 3 EStR 2012; § 7i EStG Rz. 49).[6]

Erteilt die Denkmalbehörde der Wohnungseigentümergemeinschaft die von ihrem Verwalter beantragte Bescheinigung nach §§ 7i, § 10f, § 11b EStG mit dem Inhalt, dass die Aufwendungen für bauliche Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, ist ein einzelner Wohnungseigentümer regelmäßig für eine Anfechtungsklage gegen diese Bescheinigung nicht klagebefugt, wenn er von der Denkmalbehörde auch eine Einzelbescheinigung nach §§ 7i, EStG § 10f, § 11b EStG erhalten kann.[7]

[2] BMF v. 4.6.2015, IV C 1-S 2198-b/08/10002, BStBl I 2015, 506; OFD Frankfurt/M. v. 22.12.2015, S 2198b A – 4 – St 215.
[5] Sächsisches OVG v. 17.3.2014, 1 A 375/12: Kopien reichen für den Nachweis i. d. R. nicht aus.
[6] FM Schleswig-Holstein v. 19.8.2015, VI 3012 – S 2198 b – 021: Erlass betr. Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b EStG; OFD Niedersachsen v. 4.4.2017, S 2198b-9-St 233; OFD/Frankfurt/M. v. 21.12.2017, S 2198b A-4-St 242.
[7] VGH Mannheim, Beschluss v. 26.5.2017, 1 S 204/16.

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