1 Allgemeines

1.1 Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

§ 10f EStG ist durch G. v. 22.12.1989[1] in das EStG eingefügt worden. Durch G. v. 29.12.2003[2] wurde § 10f EStG geändert.[3] Da das BVerfG in einer nicht die steuerlichen Vorschriften des Gesetzes betreffenden Entscheidung entschieden hatte, dass die Regelungskompetenz des Vermittlungsausschusses überschritten wurde[4], war die Änderung aus formellen Gründen verfassungswidrig[5]; allerdings hat das BVerfG die Weitergeltung des bisherigen Rechts bis zum 30.6.2011 vorgesehen. Die gesetzliche Regelung wurde durch G. v. 5.4.2011[6] bestätigt und die formellen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgeräumt.

 

Rz. 1a

Der zeitliche Anwendungsbereich von § 10f EStG richtet sich ab 2004 nach § 52 Abs. 27 EStG. Danach ist bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei genehmigungsfreien Maßnahmen ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bedarf es nach dem jeweiligen Landesrecht weder eines Antrags noch einer Anzeige, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Bauabsicht nach außen erkennbar gemacht wird.

 

Rz. 1b

§ 10f Abs. 1 S. 1 EStG verweist auf § 7h EStG und § 7i EStG, sodass nur Gebäude im Inland begünstigt sind. Die Vorschrift knüpft damit an die Tatbestände des § 7h EStG (Gebäude in Sanierungsgebieten und in städtebaulichen Entwicklungsbereichen) und des § 7i EStG (Baudenkmale)[7] an und überträgt sie auch inhaltlich auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Bereich. Die diesbezüglichen Kommentierungen, insbesondere zum Bescheinigungsverfahren (§ 7h EStG Rz. 57f.; § 7i EStG Rz. 46)[8], sind daher auch für die Auslegung des § 10f EStG zu beachten.

[1] BStBl I 1989, 505.
[2] BGBl I 2003, 3076.
[3] BT-Drs. 15/1751.
[6] BStBl I 2011, 310.
[7] Klein, DStR 2016, 1399; Neufang, StB 2018, 218.

1.2 Überblick

 

Rz. 2

Anzuwenden ist § 10f Abs. 1 EStG auf Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.1990 zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen.

Der Abzug von Erhaltungsaufwendungen ist gem. § 10f Abs. 2 EStG seit dem Vz 1990 zulässig (Rz. 16ff.).[1]

§ 10f Abs. 3 EStG regelt den Objektverbrauch. Abs. 4 enthält Regelungen für Miteigentümer. Abs. 5 normiert, dass die Abs. 1-4 auch auf Gebäudeteile als selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter und Eigentumswohnungen anzuwenden sind.

[1] § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des WoBauFG v. 22.12.1989, BStBl I 1989, 505.

2 Persönliche Voraussetzungen

 

Rz. 3

Die Begünstigung kann von jedem unbeschränkt oder beschr. ESt-Pflichtigen – also nur von natürlichen Personen – in Anspruch genommen werden, der bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des geförderten Objekts ist. Der Abzug von Sonderausgaben wegen Sanierungsaufwendungen gem. § 10f EStG ist auch bei einer Wohnung, die der doppelten Haushaltsführung dient, möglich, wenn auf den Werbungskostenabzug wegen Mehraufwendungen infolge doppelter Haushaltsführung verzichtet wird. Eine Kombination beider Abzugstatbestände ist allerdings ausgeschlossen.[1] Der Sonderausgabenabzug darf vom Einzelrechtsnachfolger nicht fortgeführt werden (anders nur beim Hinzuerwerb, Rz. 42 und § 10f Abs. 4 S. 2 EStG).[2] Beim Gesamtrechtsnachfolger ist eine Fortsetzung m. E. nach § 45 AO zulässig, sofern auch in seiner Person die persönlichen Abzugsvoraussetzungen, insbesondere Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, vorliegen.[3]

Da sowohl Anschaffungs- als auch Herstellungskosten begünstigt sind, ist es unerheblich, ob eine Erwerber- oder Bauherreneigenschaft vorliegt.

Bei Miteigentum mehrerer Personen ist derjenige begünstigt, der die Wohnung selbst nutzt. Soweit sich Eigennutzungs- und Eigentumsquote nicht entsprechen, soll dies nach überwiegender Auffassung unschädlich sein.[4] Allerdings darf diese Auffassung bezweifelt werden, da der Wortlaut (wirtschaftliches oder rechtliches) Eigentum und Selbstnutzung voraussetzt; somit wäre eine anteilige Kürzung nach dem Wortlaut, aber auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sachgerecht; dies insoweit, wie die Selbstnutzung hinter dem Miteigentumsanteil zurückbleibt.[5] Wird allerdings ein Wohnungsteil unentgeltlich überlassen, kann dies nach allgemeinen Grundsätzen unschädlich sein (§ 10f Abs. 1 S. 4 EStG; Rz. 6ff.).

[1] FG Köln v. 6.2.2014, 10 K 2722/10, rkr. EFG 2014, 1086.
[2] Erhard, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10f EStG Rz. 11; Kleeberg, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10f EStG Rz. B 12.
[3] Meyer, in H/H/R, EStG/KStG, § 10f EStG Rz. 7; Boeker, in Lademann, EStG, § 10f EStG Rz. 11; Erhard, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10f EStG Rz. 11; Lambrecht, in Kirchhof, EStG, § 10f EStG Rn. 3: Begünstigung vertretbar; a. A. Biergans, FR 1990, 133, sowie Kulosa, in Schmidt, EStG, 2019, § 10f EStG Rz. 7: § 11d EStDV auf ...

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