BMF, 12.3.2004, IV D 2 - S 0338 - 13/04

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bearbeitung der Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der ab 2004 geltenden Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl I S. 3076, 2004 I S. 69; BStBl 2004 I S. 120) Folgendes:

Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 ist verfassungsgemäß zustande gekommen. Die darin umgesetzten Vorschläge der Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück zum Subventionsabbau waren Gegenstand der parlamentarischen Beratungen im Haushaltsausschuss (vgl. Bericht des Haushaltsausschusses zu dem Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2004; Bundestagsdrucksache 15/1751, S. 3 und 4) und im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages. Gewichtige Positionen, wie z.B. die Eigenheimzulage und die Entfernungspauschale, waren bereits im Regierungsentwurf enthalten. Die im Vermittlungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 vorgenommenen Veränderungen hielten sich im Rahmen des Anrufungsbegehrens des Bundesrates und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens. Eine Beratung anhand ausformulierter Gesetzentwürfe ist nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich (vgl. BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 – 2 BvR 301/98 -, BStBl 2000 II S. 162 [165, 166]).

Einsprüche, mit denen geltend gemacht wird, das Haushaltsbegleitgesetz 2004 sei nicht verfassungsmäßig zustande gekommen, sind zurückzuweisen. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind abzulehnen, da keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 361 AO bzw. des § 69 FGO vorliegen und selbst bei Bejahung ernstlicher Zweifel das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten ist als das Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (BFH-Beschluss vom 20. Juli 1990, BStBl 1991 II S. 104; Nr. 2.5.4 des Anwendungserlasses zu § 361 AO).

Unabhängig davon, dass Bedenken gegen das verfassungsmäßige Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 nicht begründet sind, kommt insoweit eine vorläufige Festsetzung von Steuern, Prämien und Zulagen schon deshalb nicht in Betracht, weil in der Angelegenheit bisher kein Verfahren bei dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO nicht erfüllt sind.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 362

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