Rz. 34

Die Baumaßnahmen müssen nach § 7i Abs. 1 S. 6 EStG in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt werden. Abstimmen bedeutet dabei – ausgehend von der Wortbedeutung – eine einverständliche, bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins Detail gehende Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahmen. Die beabsichtigten Maßnahmen müssen folglich mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden; es bedarf eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Stpfl./Bauherrn. Zweck der Abstimmung ist es, sicherzustellen, dass die Interessen des Denkmalschutzes bei der Durchführung der Baumaßnahmen gewahrt werden. Deshalb muss die zuständige Behörde rechtzeitig vor Beginn der Planung eingeschaltet werden.[1]

Die Abstimmung einer Baumaßnahme an einem Baudenkmal gem. § 7i Abs. 1 S. 6 EStG ist nur dann erfolgt, wenn vor Durchführung der Baumaßnahme das Einverständnis der Denkmalschutzbehörde mit der Maßnahme als solcher und mit allen denkmalrelevanten Details vorliegt. Ist die Baumaßnahme genehmigungspflichtig, setzt das in aller Regel voraus, dass vor Durchführung der Baumaßnahme die denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt.[2]

 

Rz. 35

Den Anforderungen an die Abstimmung mit der zuständigen Stelle genügt es nicht, wenn sie erst nach Fertigstellung der Baumaßnahmen herbeigeführt wird. Derartige Maßnahmen sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht begünstigt, selbst wenn sie bei rechtzeitiger Absprache mit der Behörde begünstigt wären (s. Rz. 35c).

 

Rz. 35a

Eine zwischen Bauherrn und Landesamt für Denkmalpflege getroffene Abstimmung i. S. v. § 7i EStG wird hinfällig und lässt den Anspruch auf Erteilung einer einkommensteuerrechtlichen Grundlagenbescheinigung nach Art. 25 DSchG insgesamt entfallen, wenn in gravierender Weise absprachewidrig gebaut wird.[3]

 

Rz. 35b

Das Abstimmungserfordernis nach § 7i Abs. 1 S. 6 EStG dient dazu, der Denkmalschutzbehörde – in sachlich begründetem Umfang und dementsprechend gerichtlich zu kontrollierenden Grenzen – eine umfassende Einflussnahme auf das Bauvorhaben einzuräumen und eine für das Denkmal und seine Nutzung optimale Bauausführung zu befördern. Daher steht jede Abstimmung unter dem Vorbehalt, dass der Denkmalwert des Baudenkmals weder durch die konkret beantragte Baumaßnahme noch durch andere Maßnahmen beeinträchtigt wird. Die Denkmalbehörde kann eine Abstimmung unter den Vorbehalt stellen, dass weitere Maßnahmen durchzuführen sind.[4]

 

Rz. 35c

Der BFH muss prüfen, ob die Abstimmung i. S. des § 7i Abs. 1 S. 6 EStG im Rahmen einer über den Wortlaut der Norm hinausgehenden europarechtskonformen Rechtsfortbildung durch eine nachträgliche Begutachtung ersetzt werden kann. Im Streitfall will der in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger für sein im Elsass gelegenes eigengenutztes Wohneigentum (Familienwohnsitz), das als Baudenkmal zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehört, für nachträgliche Herstellungskosten die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 i. V. m. § § 7i EStG beanspruchen, obwohl die durchgeführten Baumaßnahmen vor deren Beginn weder mit einer deutschen noch mit einer französischen Denkmalbehörde abgestimmt waren.[5]

[1] BVerwG v. 9.5.2018, 4 B 40.17, BFH/NV 2018 S. 1071; VGH München v. 10.1.2023, 1 ZB 22.1220: Anforderung an die Abstimmung der Baumaßnahmen.
[2] OVG Lüneburg v. 26.1.2021, 1 LA 4/19, BauR 2021, 667.
[3] VGH München v. 31.1.2019, 2 BV 17.198.
[4] OVG Lüneburg v. 20.1.2022, 1 LB 77/20, DÖV 2022, 382.

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