Rz. 32

Entsprechend der Behandlung der Rückzahlung vom Stpfl. vereinnahmter Beträge als Ausgaben im Jahr des Rückflusses (negative Einnahmen bzw. Werbungskosten; Rz. 21ff.) ist auch die Rückzahlung vom Stpfl. geleisteter Ausgaben an ihn erst im Vz der Erstattung als Zufluss zu behandeln.[1] Der Rückfluss ist als Einnahme im Rahmen der Einkunftsart anzusetzen, bei der die Ausgabe in dem früheren Kj. abgesetzt worden ist.[2] Dies gilt auch für eine Schadensersatzleistung, die Werbungskosten ersetzt[3]; zu außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben s. Rz. 70 "außergewöhnliche Belastungen", "Sonderausgaben".

 

Rz. 33

Umstritten ist, ob es sich bei der Rückzahlung von Werbungskosten um Einnahmen oder um sog. "negative Werbungskosten" handelt. Die Behandlung als negative Werbungskosten hätte zur Folge, dass sie nur in der Höhe als Einnahmen des Rückflussjahres angesetzt würden, bis zu der der Stpfl. im Jahr des Rückflusses Werbungskosten im Rahmen der betreffenden Einkunftsart aufgewendet hat, bzw. bis zur Höhe der Werbungskostenpauschbeträge nach § 9a Nr. 1–3 EStG.[4] Nach h. M. sind derartige Rückflüsse in voller Höhe als Einnahmen im Rückerstattungszeitpunkt zu erfassen.[5] Der BFH lehnt das Rechtsinstitut "negative Werbungskosten" zu Recht ab. Eine Rechtsgrundlage ist dafür nicht ersichtlich. Die Rückflüsse sind als Einnahmen zu behandeln.[6]

[2] St. Rspr., z. B. BFH v. 30.10.1964, VI 346/61 U, BStBl II 1965, 67 zur Erstattung von GrSt; BFH v. 4.9.1990, IX B 10/90, BFH/NV 1991, 164 zur Erstattung von Versicherungsleistungen; BFH v. 22.9.1994, IX R 13/93, BStBl II 1995, 118 zur Erstattung von Finanzierungskosten; BFH v. 28.3.1995, IX R 41/93, BStBl II 1995, 704 zur Rückzahlung eines Disagios.
[4] Niedersächsisches FG v. 20.10.1965, IV 184/65, EFG 1966, 368; Hessisches FG v. 9.2.1982, III 187/78, EFG 1983, 227.
[5] V. Bornhaupt, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 EStG Rz. B 64; Kreft, in H/H/R, EStG/KStG, § 9 EStG Rz. 85.

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