Rz. 21

Zahlt der Stpfl. den eingenommenen Betrag später wieder zurück, kann dadurch die (frühere) Einnahme als tatsächlicher Vorgang nicht ungeschehen gemacht werden. Dies gilt auch bei einem strafgerichtlich angeordneten Verfall in den Vorjahren vereinnahmter Schmiergelder.[1] Es handelt sich bei der Rückzahlung um einen eigenständigen Vorgang, der nach § 11 Abs. 2 EStG erst in dem Kj. der Leistung zu berücksichtigen ist.[2] Handelte es sich um steuerfreie Einnahmen (z. B. Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber), darf sich die Rückzahlung als außersteuerlicher Vorgang jedoch nicht steuermindernd auswirken; ebenso wenn stpfl. Einnahmen, die zu Unrecht im Zuflussjahr nicht versteuert worden sind, in einem späteren Kj. zurückgezahlt werden. Zu den Besonderheiten bei der Erstattung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen s. Rz. 70 "Sonderausgaben" bzw. "außergewöhnliche Belastungen".

 

Rz. 22

Umstritten ist, ob in einem späteren Vz die von den Stpfl. zurückgezahlten Einnahmen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind oder ob es sich dabei um sog. negative Einnahmen handelt. Die Frage wird nur praktisch, soweit Werbungskosten in Betracht kommen, da diese u. U. auf die Werbungskostenpauschbeträge nach § 9a EStG anzurechnen sind, während negative Einnahmen die Werbungskostenpauschbeträge unberührt lassen. Die frühere Rspr. ging ohne nähere Erläuterung von negativen Einnahmen aus.[3] Sie sind im Vz des Rückflusses bei der Einkunftsart, in deren Rahmen sie zugeflossen sind, abzuziehen. Gegen das Rechtsinstitut der negativen Einnahmen wird zu Recht eingewandt, dass als Folge der Erweiterung des Werbungskostenbegriffs von einer ursprünglich finalen Betrachtung hin zu der Angleichung an den Betriebsausgabenbegriff und damit zur Zugrundelegung des Veranlassungsprinzips (§ 9 EStG Rz. 11ff.) auch zurückgezahlte Einnahmen begrifflich Werbungskosten darstellen. Für die Anerkennung negativer Einnahmen besteht daher keine Notwendigkeit mehr.[4] Die Gegenmeinung stellt demgegenüber auf das abschnittsbezogene Zuordnungsprinzip des § 11 EStG ab.[5] Der BFH legt sich bezüglich der Frage, ob es sich um negative Einnahmen oder Werbungskosten handelt, nicht fest.[6]

 

Rz. 23

Der Rückfluss von Einnahmen ist im Rückzahlungsjahr auch dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn sich die Einnahme im Zuflussjahr steuerlich nicht ausgewirkt hat.[7] Der Abzug als negative Einnahmen oder Werbungskosten setzt jedoch voraus, dass für den Stpfl. eine rechtliche oder tatsächliche Verpflichtung zur Rückzahlung bestanden hat.[8]

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