Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1983–1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2000; Aktenzeichen IX R 73/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war … im … Angestellter des S. bzw. des S.. Als Hauptsachbearbeiter war er u.a. verantwortlich für … Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft … räumte der Kläger in den Jahren … bis … bestimmten Unternehmen Vorteile für die Vergabe von Bauaufträgen ein. Als Gegenleistung dafür erhielt er von diversen Bauunternehmern Bar- und Sachzuwendungen.

Mit Urteil der … vom … wurde der Kläger wegen Bestechlichkeit in vier Fällen und fortgesetzter Bestechlichkeit in acht Fällen sowie wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in drei Fällen und fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von … sowie einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,– DM verurteilt. Ferner wurde bezüglich des aus den rechtswidrigen Taten Erlangten der Verfall von Bargeldzuwendungen in Höhe von … – DM sowie des Wertersatzes der Sachzuwendungen in Höhe von … – DM gemäß § 73 Abs. 1 und § 74 c Abs. 1 Strafgesetzbuch –StGB– angeordnet. Dies entspricht dem Bruttobetrag der nachgewiesenen Sach- und Bargeldzuwendungen an den Kläger.

In … wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Der Steuerfahndungsprüfer übernahm das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft …, wonach der Kläger als Gegenleistung für bevorzugte Auftragsbeschaffung in den Jahren … bis … insgesamt … DM an Bar- und Sachzuwendungen erhalten haben sollte. Er vertrat die Auffassung, insoweit handele es sich um sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Nach Auswertung der Bankkonten-Unterlagen stellte er fest, daß die Kläger ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nur unvollständig erklärten hatten. Auch die erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprachen seiner Auffassung nach nicht den tatsächlichen Einkünften. Die Kläger hatten Gelder aus ihrem Vermögen auf ein auf den Namen ihres … geborenen Sohnes … lautendes Sparbuch bei der Sparkasse … übertragen. Im einzelnen stellte der Steuerfahndungsprüfer folgende Einnahmen aus Kapitalvermögen fest:

Jahr

Zinsen f. Festgeld

Zinsen

Zinsen/Div.

… (02)

zusammen

davon erklärt

(03)

(04)

Der Steuerfahndungsprüfer rechnete diese Einkünfte insgesamt den Klägern zu, da sie auch über das Sparbuch des Sohnes die alleinige Verfügungsgewalt gehabt hätten. Über das Ergebnis der Schlußbesprechung fertigte der Steuerfahndungsprüfer einen Aktenvermerk vom 30.8.1993, wonach der Kläger keine Einwendungen gegen den Ansatz der folgenden Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht habe:

… – DM,

… – DM,

… – DM,

… – DM,

… – DM,

… … …

Dabei wurden die Einkünfte … is … wegen der Einwendungen des Klägers, Teile der Zinseinkünfte beträfen seine Kinder, pauschal im Wege der Schätzung für … bis … um je … – DM und für … um … – DM herabgesetzt. Auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen für … bis … sind im Wege der Schätzung festgesetzt worden.

Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen und änderte die erstmaligen Einkommensteuerbescheide 1983 bis 1986 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung – AO– am 29.10.1993. Am 22.11.1993 erließ es für 1987 und 1988 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, für 1989 und 1990 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide.

Gegen diese Bescheide legten die Kläger Einspruch ein. Sie wandten sich gegen die Höhe der angesetzten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und machten ferner geltend, soweit die Schmiergelder vom Strafgericht als verfallen erklärt würden, müßten diese von den Einnahmen abgesetzt werden. Den Ansatz der Einkünfte aus Kapitalvermögen beanstandeten sie zunächst nur für die Jahre … bis ….

Während des Einspruchsverfahrens erging am … das Strafgerichtsurteil gegen den Kläger. Mit Schreiben vom … erklärte der Prozeßbevollmächtigte, der als verfallen erklärte Betrag werde vom Kläger in den nächsten Tagen bezahlt. Deshalb sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.01.1990 (1 BvL 4–7/87, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1990, 483) für eine Steuerfestsetzung kein Raum mehr. Die angefochtenen Steuerbescheide seien daher unter Berücksichtigung der bisher nicht versteuerten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen zu ändern. Nachdem das Finanzamt zu erkennen gab, daß es die rechtliche Auffassung der Kläger bezüglich der Bestechungsgelder nicht teilte, wandten sich diese auch gegen den Ansatz der Einkünfte aus Kapitalvermögen in sämtlichen Streitjahren. Die Sparzinsen seien allein bei ihren Kindern zu erfassen, bei Übertragung des Kapitals sei es um die Frage der Schenkungssteuer gegangen. Das Argument, der Kläger habe die alleinige Verfügungsge...

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