Rz. 30

Entsprechend der Behandlung beim Zufluss (Rz. 19f.) ist auch bei der Frage, ob Vermögenswerte abgeflossen sind, nicht darauf abzustellen, ob die beim Stpfl. eingetretene Vermögensminderung nur vorübergehend oder von Dauer ist. Ein Abfluss liegt deshalb auch dann vor, wenn die Vermögensverschiebung später wieder rückgängig gemacht wird. Der Berücksichtigung einer Zahlung steht daher nicht entgegen, dass bei der Zahlung noch nicht feststeht, ob der Betrag dem Empfänger endgültig gebührt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Leistende bereits bei der Zahlung einen Rückzahlungsanspruch vorbehalten hat.[1] Der Ausgleich erfolgt dadurch, dass der Rückfluss im Vz der Rückzahlung als Einnahme berücksichtigt wird (Rz. 21ff.).

Rz. 31 einstweilen frei

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