Rz. 19

Ein Zufluss i. S. d. Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Empfänger keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch hatte und er die erhaltenen Beträge später wieder zurückzahlen muss. Die Verfügungsmacht muss nicht endgültig erlangt sein. Das "Behaltendürfen" ist kein Merkmal des Zuflusses i. S. v. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG.[1] Einnahmen sind daher auch dann zugeflossen, wenn bereits bei der Entgegennahme feststeht, dass sie zurückzuzahlen sind[2], bzw. wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob sie dem Empfänger endgültig verbleiben.[3] Entsprechendes gilt deshalb auch, wenn im Zeitpunkt der ESt-Veranlagung bereits feststeht, dass die erhaltene Zahlung zurückzuerstatten ist. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht entfällt erst im Zeitpunkt der Rückzahlung, die nach § 11 Abs. 2 S. 1 EStG in dem späteren Kj. zu berücksichtigen ist.[4] Eine Auswirkung im Vorjahr kann sich jedoch aufgrund von § 10d EStG (Verlustrücktrag) ergeben.

Bei der rückwirkenden Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente durch einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger nach vorherigem Bezug erstattungspflichtigen Krankentagegelds durch einen Sozialversicherungsträger gilt der Rentenanspruch gem. § 107 Abs. 1 SGB X und die Erwerbsminderungsrente bereits im Zeitpunkt des Zuflusses des Krankentagegelds als erfüllt.[5]

Diese Rspr. kann mangels Vergleichbarkeit nicht auf Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen übertragen werden.[6]

 

Rz. 20

§ 11 EStG stellt aus Vereinfachungsgründen ausschließlich auf die Gesichtspunkte des Zu- und Abflusses ab. Nicht abzustellen ist auf die wirtschaftliche Verursachung einer Vermögensverschiebung. Der Gesichtspunkt der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steht dem nicht entgegen. Wegen des Vereinfachungszwecks sind die gelegentlich nachteiligen Auswirkungen des Zu- und Abflussprinzips grundsätzlich hinzunehmen. Allenfalls in Ausnahmefällen kann eine Korrektur im Billigkeitsweg in Betracht kommen (Rz. 10ff.).[7]

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