Der BFH wird prüfen, ob eine Steuerpflichtige mit dem im Streitfall nachhaltig und umfangreich betriebenen Erwerb und der Einziehung zahlungsgestörter Forderungen gegenüber insolvenzbedrohten Schuldnern den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet, und ob in der Zurechnung gewerblicher Beteiligungseinkünfte in Höhe von 0 EUR ein zur Abfärbung führender Bezug i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG vorliegt.[1]

[1] FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.3.2021, 6 K 6322/17, Revision eingelegt, Az. beim BFH: IV R 10/21.

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