Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis ab, mindert sich hierdurch nicht die Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner des Entgelts ausgeführte Leistung. Das Entgelt bestimmt sich nach den Zahlungen der Kunden des Unternehmers an den Forderungserwerber.[1]

Ein Unternehmer, der zahlungsgestörte Forderungen unter "Vereinbarung" eines vom Kaufpreis abweichenden "wirtschaftlichen Werts" erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistung. Liegt beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen keine entgeltliche Leistung an den Forderungsverkäufer vor, ist der Forderungserwerber aus Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.[2]

Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung ihre langjährige Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von zahlungsgestörten Forderungen (sog. "non-performing loans" – NPL) geändert und festgelegt hat, dass die Differenz zwischen dem Kaufpreis von NPLs und ihrem Nennwert regelmäßig kein Entgelt des Käufers für die Einziehung der Forderung ist, sondern ein Kaufpreisabschlag im Hinblick auf die Wertminderung der Forderungen.[3]

Verkauft der Steuerpflichtige gegen Entgelt alle Rechte und Pflichten aus seiner Position in einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung einer durch gerichtliche Entscheidung anerkannten Forderung, deren Zahlung durch ein Recht an einem beschlagnahmten und dem Steuerpflichtigen zugeschlagenen Grundstück gesichert ist, an einen Dritten, ist der Erlös umsatzsteuerpflichtig.[4]

Bei einem Forderungskauf durch ein Inkassounternehmen, bei dem auch geregelt wird,

  • dass der jeweilige Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene Rechnung erfolgt,
  • die Leistungen des Inkassounternehmens an die jeweiligen Forderungsverkäufer (Banken) nicht nur im Wesentlichen darin bestehen, dass sie diese von dem Risiko der Nichterfüllung der Forderungen entlastet,
  • sondern vielmehr auch die Banken von der Forderungseinziehung entlastet werden,

erbringt das Inkassounternehmen auch gegenüber den Banken als Forderungsverkäufer Inkassoleistungen, die nicht nach § 4 Nr. 8c UStG steuerbefreit sind.[5]

Mahngebühren des Anwalts, die eine privatärztliche Verrechnungsstelle im Rahmen der treuhänderischen Einziehung der Arzthonorare von den Patienten bekommt, unterliegen als zusätzliches Entgelt für die gegenüber den Ärzten erbrachte Einziehungsleistung der Umsatzsteuer, wenn die Auftraggeber insoweit auf ihren Herausgabeanspruch aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verzichten.[6]

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