Schafft der Unternehmer ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug an, das er seinem Arbeitnehmer als Firmenwagen überlässt, dann muss er die Aufwendungen, die auf die private Nutzung entfallen, als Arbeitslohn erfassen und der Umsatzsteuer unterwerfen. Für die Ermittlung der Kosten, die auf die private Nutzung und auf die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte entfallen, gelten Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Hierbei muss zwischen 2 Zeiträumen unterschieden werden.

4.1 Erster Zeitraum: Anschaffung bzw. Überlassung vor dem 1.1.2019 und im Zeitraum zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2022

Bei der privaten Nutzung und den Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw. nicht der tatsächliche Bruttolistenpreis angesetzt. Mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, die für Anschaffungen bis zum 31.12.2018 gilt, soll erreicht werden, dass die Besteuerung der privaten Nutzung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs in etwa mit dem Nutzungsanteil bei einem Verbrennungsmotor vergleichbar ist. Dieser Ausgleich ist pauschal zu ermitteln. Das heißt, der Bruttolistenpreis, der bei der 1 %-Methode zugrunde gelegt wird, ist pauschal um die Kosten für das Batteriesystem zu mindern. Dabei wird der Bruttolistenpreis für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2013 angeschafft wurden, in Höhe von 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die Minderung pro Kraftfahrzeug darf allerdings 10.000 EUR nicht übersteigen (Höchstbetrag).

Bei Anschaffungen in den Jahren ab 2014 mindert sich der Wert jeweils um 50 EUR (bei Anschaffungen im Jahr 2018 beträgt die Minderung somit (500 EUR – 250 EUR =) 250 EUR pro kWh Speicherkapazität. Außerdem mindert sich der Höchstbetrag von 10.000 EUR für Kraftfahrzeuge, die in den Folgejahren angeschafft werden, um jährlich 500 EUR (für Anschaffungen im Jahr 2018 beträgt der Höchstbetrag somit (10.000 EUR – 2.500 EUR =) 7.500 EUR. Bei der 1 %-Regelung ist der Bruttolistenpreis auf volle Hundert Euro abzurunden. Diese Abrundung ist bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen erst nach Abzug des Abschlags vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer darf ein ihm überlassenes Elektrofahrzeug auch privat nutzen

Ein Unternehmer erwirbt im Jahr 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 kWh, das er seinem Arbeitnehmer als Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlässt. Der Bruttolistenpreis beträgt 45.290 EUR. Bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach der 1 %-Regelung ist der Bruttolistenpreis um 4.000 EUR (16 kWh × 250 EUR) zu mindern. Der für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils geminderte Bruttolistenpreis beträgt (45.290 EUR – 4.000 EUR = 41.290 EUR, abgerundet auf volle Hundert Euro =) 41.200 EUR. Der geldwerte Vorteil, der als Arbeitslohn zu erfassen ist, beträgt nach der 1 %-Regelung somit 412 EUR pro Monat. Ohne Kürzung würde der geldwerte Vorteil (45.200 EUR × 1 % =) 452 EUR betragen.

Bei der Ermittlung der Umsatzsteuer darf der pauschale Wert nicht gekürzt werden, sodass die Umsatzsteuer aus dem Betrag von 452 EUR herausgerechnet werden muss.

Berechnung für Zecke der Umsatzsteuer:

 
ungekürzter Wert 45.200 × 1 % = 452 : 119 × 19 = 72,17 USt
gekürzter Wert 41.200 × 1 % = 412 : 119 × 19 = 65,79 USt
USt-Differenz     6,38 USt
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4120/

6020
Gehälter 412,00

8611/

4947
Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt 346,21
     

1776/

3806
Umsatzsteuer 19 % 65,79
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4120/

6020
Gehälter 6,38

1776/

3806
Umsatzsteuer 19 % 6,38

Die Umsatzsteuer ist gemäß Abschn. 1.8 Abs. 8 UStAE aus dem pauschalen lohnsteuerlichen Wert herauszurechnen (siehe 1. Buchungssatz). Für die Berechnung der Umsatzsteuer darf allerdings nicht der reduzierte Wert zugrundegelegt werden. Konsequenz ist, dass die Umsatzsteuer aus dem ungekürzten Wert herauszurechnen ist. Die Differenz, die sich dadurch bei der Umsatzsteuer ergibt, ist dann getrennt zu buchen (siehe 2. Buchungssatz).

4.2 Zweiter Zeitraum: Anschaffungen bzw. Überlassung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022

Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft wurden bzw. werden, wird die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) halbiert (sog. 0,5 %-Regelung). Um Elektrofahrzeuge handelt es sich, wenn

  • sie ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden,
  • die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder
  • aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.

Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Das bedeutet, dass diese Fahrzeuge nach der Neuregelung nur dann begünstigt sind, wenn

  • sie eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer haben oder
  • ihre Reichweiteunter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

Wenn das Hybridf...

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