Die Reduzierung des Bruttolistenpreises gilt auch für Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber ihnen ein Elektrofahrzeug oder ein Hybridelektrofahrzeug überlässt, das vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden darf. Das gilt entsprechend für die Reduzierung der Bemessungsgrundlage für Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031. Das heißt, diese Regelungen gelten sowohl für die Ermittlung des geldwerten Vorteils
- aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung,
- in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer dieses Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat, und
- in den Fällen von Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (bei mehr als einer Fahrt pro Woche).
Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung an Arbeitnehmer
Die Abweichungen zwischen Einkommen- und Umsatzsteuer ergeben sich auch dann, wenn der Arbeitgeber ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen anschafft, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf. Für die Ermittlung der Kosten, die auf die private Nutzung des Arbeitnehmers, auf seine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und auf seine Familienheimfahrten entfallen, gelten die Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die allerdings nicht für umsatzsteuerliche Zwecke gelten.
Erfolgt die Überlassung eines Firmenwagens im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, handelt es sich nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung um einen tauschähnlichen Umsatz, der insgesamt der Umsatzsteuer unterliegt. Bei Anwendung der 1-%-Methode kann die Umsatzsteuer aus dem pauschalen Wert herausgerechnet werden. Bei Ansatz der tatsächlichen Kosten wird die Umsatzsteuer hinzugerechnet.
Überlassung eines Elektrofahrzeugs an den Arbeitnehmer – Anschaffungen in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2030
Ein Unternehmer erwirbt in 2022 ein Elektrofahrzeug, das er seinem Arbeitnehmer zur Nutzung überlässt. Der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 EUR. Die betriebliche Nutzung durch den Arbeitnehmer beträgt 60 %. Bei der 1-%-Regelung ist der Bruttolistenpreis mit 25 % = 11.250 EUR anzusetzen . Der für die Ermittlung des entgeltlichen Vorteils geminderte Bruttolistenpreis beträgt (gerundet auf volle 100 EUR) 11.200 EUR. Der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Regelung beträgt für lohnsteuerliche Zwecke somit 112 EUR pro Monat.
Positionen | geldwerter Vorteil = Arbeitslohn | Berechnung der Umsatzsteuer |
---|---|---|
geminderter Bruttolistenpreis = 11.200 EUR × 1 % = | 112,00 EUR | |
nicht geminderter Bruttolistenpreis = 45.000 EUR = | 450,00 EUR | |
19 % Umsatzsteuer | 17,88 EUR | 71,84 EUR |
Monatliche Buchung
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4120/6020 | Gehälter | 112,00 | 8611/4947 | Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt | 94,12 |
1776/3806 | Umsatzsteuer 19 % | 17,88 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4120/6020 | Gehälter | 53,96 | 1776/3806 | Umsatzsteuer 19 % | 53,96 |
Privatnutzung eines Elektrofahrzeugs durch GmbH-Gesellschafter (Arbeitnehmer)
Eine GmbH erwirbt im Jahr 2021 ein Elektrofahrzeug. Der Bruttolistenpreis beträgt 31.640 EUR. Die private Nutzung nach der 1-%-Regelung kann wie folgt ermittelt werden:
Der Bruttolistenpreis (31.640 EUR) ist nur mit einem Viertel anzusetzen (= 7.910 EUR) und auf volle Hundert EUR abzurunden (= 7.900 EUR). Der für die Ermittlung des entgeltlichen Vorteils geminderte Bruttolistenpreis beträgt dann 7.900 EUR. Die Nutzung bzw. der entgeltliche Vorteil nach der 1-%-Regelung beträgt somit 79,00 EUR pro Monat.
Positionen | geldwerter Vorteil = Arbeitslohn | Berechnung der Umsatzsteuer |
---|---|---|
geminderter Bruttolistenpreis = 7.900 EUR × 1 % = | 79,00 EUR | |
Nicht geminderter Bruttolistenpreis = 31.640 EUR, gerundet 31.600 EUR × 1 % = 316 EUR ÷ 1,19 = | 265,55 EUR | |
geldwerter Vorteil/Umsatzsteuer | 12,62 EUR | 50,45 EUR |
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist höher als der Betrag, der ertragsteuerlich gewinnerhöhend zu erfassen ist. Bei der Zuordnung kann daher wie folgt vorgegangen werden:
geldwerter Vorteil: 79,00 EUR ÷ 1,19 = | 66,39 EUR |
Umsatzsteuer 19 % | 12,61 EUR |
Unentgeltliche Wertabgabe | 79,00 EUR |
Der Differenzbetrag (50,45 EUR – 12,62 EUR =) 37,83 EUR Umsatzsteuer ist getrennt zu buchen.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4120/6020 | Gehälter | 79,00 | 8611/4847 | Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt | 66,39 |
1776/3806 | Umsatzsteuer 19 % | 12,61 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4120/6020 | Gehälter | 37,83 | 1776/3806 | Umsatzsteuer 19 % | 37,83 |
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