Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 2 EStG auch mit den tatsächlichen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen, ermitteln. Das setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, aus dem ersichtlich ist, wie sich seine Fahrten zusammensetzen.
Der geldwerte Vorteil ist mit den Aufwendungen anzusetzen, die auf Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen. D. h., dass die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten zu ermitteln sind. Für Elektrofahrzeuge und begünstigte extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft bzw. überlassen werden, wird die private Nutzung allerdings gesetzlich halbiert. Halbiert werden aber nicht alle Kfz-Kosten, sondern nur die Abschreibung, der Leasingbetrag oder die Miete für das Elektrofahrzeug.
Kauf/Überlassung eines Elektrofahrzeugs nach dem 31.12.2018
Ein Unternehmer erwirbt im Januar 2019 ein Elektrofahrzeug, das einen Bruttolistenpreis von 43.000 EUR hat. Die tatsächlichen Anschaffungskosten betragen 40.000 EUR. Er überlässt dieses Fahrzeug seinem Arbeitnehmer, der diesen Firmenwagen für betriebliche und private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt. Laut Fahrtenbuch nutzt der Arbeitnehmer den Firmenwagen in einem Umfang von 35 % für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Bei der Ermittlung der Kosten, die auf die private Nutzung und auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten von 40.000 EUR mit 50 % = 20.000 EUR zugrunde zu legen. Daneben fallen Aufwendungen für die Versicherung mit 1.000 EUR und Kosten für den Strom i. H. v. 890 EUR an. Bei der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wird die Abschreibung von den vollen Anschaffungskosten ermittelt, wobei umsatzsteuerlich eine Nutzungsdauer von 5 Jahren anzusetzen ist. Die private Nutzung ist mit folgendem Betrag anzusetzen.
Positionen | Geldwerter Vorteil von der Lohnsteuer (35 %) | Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer |
---|---|---|
Anschaffungskosten: 40.000 EUR | ||
|
3.333,33 EUR | --- |
|
--- | 8.000,00 EUR |
Versicherung | 1.000,00 EUR | 1.000,00 EUR |
Stromkosten | 890,00 EUR | 890,00 EUR |
Summe (Nettobetrag) | 9.890,00 EUR | 9.890,00 EUR |
zzgl. 19 % USt | 992,43 EUR | 1.879,10 EUR |
Bruttobetrag (= Jahresbetrag) | 6.215,76 EUR | 11.769,10 EUR |
Die Differenz, die sich aufgrund der unterschiedlichen Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer ergibt, beträgt (1.879,10 EUR – 992,43 EUR =) 886,67 EUR.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4120/ 6020 |
Gehälter | 6.215,76 | 8611/ 4947 |
Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt | 5.223,33 |
1776/ 3806 |
Umsatzsteuer 19 % | 992,43 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4120/ 6020 |
Gehälter | 886,67 | 1776/ 3806 |
Umsatzsteuer 19 % | 886,67 |
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