rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Übergang eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes bei Übertragung einer Kommanditbeteiligung von einer Kapitalgesellschaft auf eine andere

 

Leitsatz (amtlich)

Überträgt eine Kapitalgesellschaft ihre Beteiligung als Kommanditistin an einer KG einer anderen Kapitalgesellschaft, so tritt bei der KG ein Gesellschafterwechsel ein, der den Übergang des auf die Beteiligung entfallenden Fehlbetrags nach § 10a GewStG ausschließt. Anderes lässt sich weder aus § 19 Abs. 1 UmwStG 1998 noch aus § 19 Abs. 2 UmwStG 1998 herleiten.

 

Normenkette

GewStG § 10a; UmwStG § 19 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG (im Folgenden A KG genannt). Die Gesellschaftsgründung erfolgte durch formwechselnde Umwandlung der A GmbH in eine GmbH & Co. KG gemäß notariell beurkundeter Erklärungen vom 24.06.1997. Gegenstand des Unternehmens der A KG ist der Verlag und der Vertrieb von pädagogischer Literatur und Zeitschriften, Lehr- und Lernmedien sowie der Großhandel mit Schul- und Schülerbedarf. Komplementärin ohne Einlage war die A Verwaltungsgesellschaft mbH, einzige Kommanditistin war die B Druck GmbH (Im Folgenden B GmbH) mit einer Pflicht- und Hafteinlage i.H.v. 500.000 DM.

Mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 20.11.1998 spaltete die B GmbH den 100 %igen Anteil des Kommanditkapitals an der A KG von ihrem Vermögen ab und übertrug diesen Vermögenswert gemäß § 123 ff Umwandlungsgesetz auf die C GmbH (jetzt firmierend als D GmbH = Klägerin). Da die Gesellschafter der abspaltenden Gesellschaft und der aufnehmenden Gesellschaft identisch waren, wurde auf die Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft verzichtet. Die Übertragung des Vermögensteils erfolgte mit Wirkung zum 31.12.1998 24.00 Uhr. Der Eintrag der Firma C GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als - einzige - Kommanditistin der A KG ins Handelsregister beim Amtsgericht 1 erfolgte am 29.11.1999.

Lt. Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht 2 vom 19.12.2001 ist durch Gesellschafterbeschlüsse vom 24.07.2001 u.a. die A Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in 1 aufgrund Vertrag vom 24.07.2001 durch Übertragung des Vermögens auf die D GmbH (übernehmende Gesellschaft/Klägerin) mit dieser gemäß § 2 Umwandlungsgesetz verschmolzen worden.

Mit an den Geschäftsführer der A KG bekannt gegebenen Bescheid vom 07.04.2000 stellte der Beklagte zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung für die A KG den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1998 auf 2.855.855 DM (= 2.048.760 DM vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den 31.12.1997 zuzüglich Gewerbeverlust aus 1998 i.H.v. 807.095 DM) gesondert fest.

Wegen berichtigter Erklärung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2001 den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1998 für die A KG mit 2.770.312 DM fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb weiterhin bestehen.

Aufgrund Prüfungsanordnung vom 04.02.2004 fand durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfungen 3 bei der A KG eine Betriebsprüfung statt, die u.a. die Gewerbesteuer 1998 bis 2000 umfasste. Nach der Auffassung des Prüfers habe durch die Abspaltung des Mitunternehmeranteils bei der Fa. B GmbH und die Aufnahme bei der Fa. C GmbH bei der A KG zum 31.12.1998 ein vollständiger Gesellschafterwechsel stattgefunden, so dass die für den Verlustabzug erforderliche Unternehmeridentität nach den allgemeinen Grundsätzen in Abschnitt (A) 68 der Gewerbesteuerrichtlinien - GewStR - nicht mehr vorgelegen habe. Da sich weder aus dem Umwandlungssteuergesetz als Spezialvorschrift noch aus den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen eine Ausnahmeregelung zu dem vorliegenden Sachverhalt konkret herleiten lasse, seien die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, die einen Verlustabzug ausschlössen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 29.07.2004 verwiesen.

Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und stellte mit Bescheid vom 07.12.2004, den er zunächst dem Geschäftsführer der A KG bekannt gab, für die A KG zum 31.12.1998 einen vortragsfähigen Gewerbeverlust i.H.v. 0 DM fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Am 09.06.2005 erließ der Beklagte einen inhaltsgleichen Bescheid mit der Begründung, durch Ausscheiden von Gesellschaftern sei ein Verlustverbrauch eingetreten. Dementsprechend setzte er den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1998 für die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der A KG auf 0 DM fest. Die Änderung erfolgte nach § 164 Abs. 2 AO. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Der Bescheid wurde der Klägerin bekannt gegeben.

Den dagegen eingelegten Einspruch der steuerlichen Vertreter der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.10.2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das beklagte Finanzamt aus, entgegen der Auffassung der Klägerin verbleibe nach Abspaltung und Übertragung der KG-Beteiligung von der B GmbH...

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