vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vortragsfähiger Gewerbeverlust, Unternehmeridentität: Steuerliche Sonderrechtsnachfolge bei Anteilsübertragung im Rahmen einer Abspaltung – Anwendbarkeit der Konzernklausel des § 10a Satz 10 GewStG i.V.m. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG auf die Übertragung von Kommanditanteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der einer GmbH als Kommanditistin zuzurechnende vortragsfähige Gewerbeverlust einer KG geht infolge des Verlustes der Unternehmeridentität unter, wenn der Kommanditanteil im Rahmen einer Abspaltung auf eine beteiligungsidentische Kapitalgesellschaft übertragen wird.

Die in diesem Fall eintretende steuerliche Sonderrechtsnachfolge gem. §§ 4 Abs. 2, 12 Abs. 3 UmwStG ändert nichts an dem Verlust der Unternehmeridentität nach allgemeinen gewerbesteuerrechtlichen Grundsätzen.

Die ausschließlich schädliche Beteiligungserwerbe auf der Ebene der Körperschaft betreffende Konzernklausel des § 10a Satz 10 GewStG i.V.m. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG kann nicht entsprechend auf die Übertragung von Kommanditanteilen im Rahmen konzerninterner Umstrukturierungen angewendet werden.

 

Normenkette

GewStG § 10a Sätze 4, 10; KStG § 8c Abs. 1 S. 5; UmwStG § 4 Abs. 2, § 12 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.11.2020; Aktenzeichen IV R 29/18)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin ein vortragsfähiger Gewerbeverlust zum 31.12.2014 zusteht.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Alleinige Kommanditistin war zunächst die A GmbH. Komplementärin ist die B GmbH.

Die A GmbH spaltete gem. § 123 Abs. 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) mit notariellem Vertrag vom 05.08.2014 einen Teil ihres Vermögens mit Wirkung zum 02.01.2014 ab und übertrug ihn gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile auf die C GmbH. Alleingesellschafterin beider Gesellschaften war die D mit Sitz in (), Ausland . Zu den übertragenen Vermögenswerten gehörten u.a. der Kommanditanteil an der Klägerin und die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH. Der Betrieb der Klägerin wurde unverändert fortgeführt.

Der Beklagte, das Finanzamt (FA), hatte einen vortragsfähigen Gewerbeverlust der Klägerin auf den 31.12.2013 in Höhe von 1.206.520 € gesondert festgestellt. Der Fehlbetrag entfiel dabei im vollen Umfang auf die A GmbH.

Für das Jahr 2014 setzte das FA bei einem Gewerbeertrag in Höhe von 650.514 € den Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 21.910 € fest. Es stellte weiterhin fest, dass eine gesonderte Feststellung nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auf den 31.12.2014 nicht durchzuführen sei, weil ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nicht bestehe. Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das FA ging dabei davon aus, dass der nicht verbrauchte vortragsfähige Gewerbeverlust im vollen Umfang auf einen ausgeschiedenen Gesellschafter entfalle und infolge des Gesellschafterwechsels untergegangen sei.

Gegen die Ablehnung der Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2014 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, der vortragsfähige Gewerbeverlust sei nicht untergegangen. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen des § 10a Satz 10 GewStG i.V.m. § 8c Abs. 1 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) seien erfüllt, da sowohl an dem übertragenden als auch an dem übernehmenden Rechtsträger zu 100 % die D beteiligt sei. Die sog. Konzernklausel sei analog bei der Gewerbesteuer anzuwenden, so dass der vortragsfähige Gewerbeverlust bei einer Übertragung innerhalb des Konzerns nicht untergehe.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Es vertrat die Auffassung, § 8c KStG finde nur auf der Ebene der GmbH Anwendung, nicht dagegen auf der Ebene der Personengesellschaft. Insoweit greife § 10a Satz 10 GewStG nicht Platz.

Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, es sei eine durchgreifende Betrachtung geboten, um eine Benachteiligung der Rechtsform der KG im Vergleich mit der Rechtsform der GmbH zu vermeiden. § 10a Satz 10 GewStG ordne die entsprechende Anwendung des § 8c KStG für Zwecke der gewerbesteuerlichen Fehlbeträge explizit an. Dies bedeute, dass die vom Gesetzgeber bei § 8c KStG vollzogene Abkehr vom Prinzip der formalen Unternehmer-Identität und Hinwendung zum “Postulat der Identität des letzten wirtschaftlichen Eigentümers”, die bei einem Wechsel der Anteilseigner nur unter den Bedingungen des Konzernprivilegs anerkannt werden solle, entsprechende Anwendung auf die Mitunternehmerschaft und deren gewerbesteuerlichen Verlustvortrag finden solle. § 10a GewStG sei rechtsformneutral formuliert und gelte daher sowohl bei Kapital- als auch bei Personengesellschaften. Eine Einschränkung dahin, dass die konzernprivilegierte Anerkennung der Identität des letztlich wirtschaftlichen Eigentümers nur für Kapitalgesellschaften gelten solle, während es bei Personengesellschaften beim Prinzip der formalen Identität bleiben sollte, gebe der Gesetzeswortlaut nicht her.

Dies werde durch die Ges...

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