rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1985

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig, ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht eine Änderung des Einkommensteuer (ESt-)Bescheides 1985 gem. § 174 Abs. 3 AO vorgenommen hat.

Der Kläger (Kl.) ist Erbe der verstorbenen … Diese erhielt u.a. als Witwe des im November 1983 verstorbenen Gesellschafter-Geschäftsführers von der Firma … OHG monatliche Versorgungsleistungen. Im Wirtschaftsjahr 1.3.1984–28.2.1985 betrugen die monatlichen Bezüge 8.078 DM, im Wirtschaftsjahr 1.3.1985–28.2.1986 5.847 DM und im Wirtschaftsjahr 1.3.1986–28.2.1987 7.593 DM.

Bis zum Veranlagungszeitraum 1985 waren nach der Rechtsprechung des BFH derartige Versorgungsleistungen bei der leistenden Gesellschaft betrieblicher Aufwand und beim Empfänger nachträgliche gewerbliche Einnahmen. Durch Artikel 7 Nr. 6 Buchstabe a des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19.12.1985 wurde § 15 Abs. 1 EStG um einen Satz 2 ergänzt. Danach waren bei einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen auch die Versorgungsvergütungen an ausgeschiedene Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger, in die jeweiligen Feststellungen einzubeziehen.

Im Rahmen der ESt-Erklärung 1985 wurden die Pensionsbezüge als gewerbliche Einkünfte mit 74.626 DM (2 × 8.078 DM + 10 × 5.847 DM) angegeben: Die erklärungsgemäße Steuerfestsetzung erfolgte mit Bescheid vom 21.4.1987.

Die an die Verstorbene gezahlten Pensionsbezüge wurden erstmalig mit Bescheid vom 25.11.1987 in die gesonderte und einheitliche Feststellung des gewerblichen Gewinns 1986 der OHG einbezogen. Dabei erfaßte der Beklagte (Bekl.) sämtliche im Wirtschaftsjahr 1985/1986 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 70.164 DM (12 × 5.847 DM) nach § 15 Abs. 1 S. 2 EStG.

Im Rahmen der ESt-Veranlagung 1986 wurden mit Bescheid vom 31.5.1988 die Pensionsbezüge mit den festgestellten 70.164 DM erfaßt.

Mit Bescheid vom 28.11.1988 änderte der Bekl. den ESt-Bescheid des Streit Jahres 1985 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 2 AO. Dabei kürzte er den bisher erfaßten gewerblichen Gewinn um die Pensionszahlungen 03–12/85 (= 10 × 5.847 DM), die auch im Rahmen des Feststellungsverfahrens 1986 erfaßt worden waren.

Aufgrund von Feststellungen des Landesrechnungshofes änderte der Bekl, die gesonderte und einheitliche Feststellung der … OHG für 1986 und erfaßte nur die für Januar und Februar erbrachten Pensionszahlungen. Der für die Verstorbene festgestellte Gewinnanteil 1986 minderte sich insoweit um alle Pensionszahlungen, die vor dem 1.1.1986 angefallen waren. Der Gewinnanteil wurde auf 11.684 DM (2 × 5.847 DM) festgestellt.

Mit Auswertung der Mitteilung über den geänderten Gewinnanteil 1986 berichtigte der Bekl. die ESt-Veranlagung des Streitjahres gem. § 174 Abs. 3 AO und erfaßte nunmehr wieder hier die nicht mehr im Feststellungsbescheid 1986 angesetzten Pensionszahlungen 3–12/1985 in Höhe von insgesamt 58.470 DM (10 × 5.847 DM).

Der gegen diese Änderung gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kl. im wesentlichen geltend, daß die Voraussetzungen für eine Korrektur nach § 174 Abs. 3 AO nicht vorgelegen hätten. Er ist der Auffassung, daß die Zahlungen 3–12/1985 im Rahmen der Gewinnfeststellungen 1986 hätten erfaßt werden müssen. Dies sei eine zwingende Folge aus der geänderten Gesetzesfassung. Dieser Fehler des FA könne auch nicht durch eine Kompensation bei der Veranlagung 1985 beseitigt werden.

Der Kl. beantragt (sinngemäß),

den ESt-Änderungsbescheid 1985 vom 14.7.1994 und die Einspruchsentscheidung (EE) vom 2.12.1994 ersatzlos aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzureißen.

Er verweist auf die Gründe seiner EE und ist der Auffassung, daß die Zahlungen 3–12/1985 zutreffend nicht im Feststelungsverfahren erfaßt worden seien. Da im übrigen die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3. AO vorlägen, sei die Änderung auch zu Recht erfolgt.

Die Klage ist unbegründet.

Der Änderungsbescheid des Bekl. ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten.

Nach § 174 Abs. 3 S. 1 AO 1977 kann, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt wurde, daß er in einem anderen Bescheid zu berücksichtigen sei und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt, die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden.

Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich des ESt-Bescheids vom 28.11.1988 erfüllt. Aus der Anlage zum Steuerbescheid 1985 vom 28.11.1988 ergibt sich nämlich klar erkennbar, daß die Pensionszahlungen 3–12/1985 nicht im Rahmen der ESt-Veranlagung 1985, sondern im Rahmen des Feststellungsverfahrens 1986 der Firma … OHG erfaßt werden sollten. § 174 Abs. 3 AO stellt insoweit ausschließlich auf den erkennbaren äußeren Ablauf der Steuerfestsetzung ab. Eine zeitliche Grenze für die Nachholung, Aufheb...

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