rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1982–1984

 

Tenor

Das oben genannte Verfahren der Kläger wird bis einen Monat nach Kenntnis des Gerichts vom Abschluß des beim Finanzgericht Düsseldorf anhängigen Verfahrens des Klägers zum Az. 13 K 7304/93 F über den gegen den Kläger ergangenen negativen Feststellungsbescheid für die Jahre 1982 bis 1984 zur Bauherrengemeinschaft Q. oder dessen anderweitiger Erledigung ausgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten formell darüber, ob das Verfahren auszusetzen ist und materiell darüber, ob der Beklagte (Bekl.) Beteiligungseinkünfte des Klägers (Kl.) aus der im Tenor genannten Bauherrengemeinschaft (BHG) aufgrund eines Grundlagenbescheides ändern durfte (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder ob diese Änderungsbefugnis wegen Verjährung ausgeschlossen ist (§ 171 Abs. 10 AO) und welchen Umfang diese Verjährungsprüfung im Einkommensteuer (ESt-)Verfahren hat.

Der Kl. war beteiligter der im Tenor genannten Bauherrengemeinschaft Baubetreuer und Träger der Leistungen ist die Firma C. KG aus F.. Für diese Bauherrengemeinschaft wurden Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung auch für die in Diesem Klageverfahren streitigen Jahre 1982 und 1983 abgegeben. Wann das geschah und ob diese Erklärungen insbesondere aufgrund einer Aufforderung der Finanzbehörde abgegeben wurden, ist mangels entsprechender Mitwirkung des Bekl. nicht bekannt.

Die Kl. gaben ihre ESt-Erklärungen für 1982 und 1983 im Jahre 1984 ab. Sie erklärten darin Verluste aus der o.g. Bauherrengemeinschaft in Höhe von 37.144 DM für 1982 und in Höhe von 70.301 DM für 1983 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV), die in den ESt-Veranlagungen für 1982 vom 30.4.1984 (endgültige Steuerfestsetzung) und für 1983 vom 1.3.1985 (Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung) einkommensteuermindernd berücksichtigt worden sind.

Die Steuerfestsetzung für 1982 wurde nach Abschluß eines Einspruchsverfahrens wegen einer anderen Streitfrage durch eine, diesen Einspruch abweisende Einspruchsentscheidung (EE) vom 9.9.1987 bestandskräftig. Eine Mitteilung des für die Bauherrengemeinschaft zuständigen Finanzamts … vom 31.7.1985, in der auch unter Berücksichtigung höherer Beträge bei einer Umsatzsteueroption insgesamt ein geringerer Verlust mitgeteilt worden war, führte nicht zur Änderung der Steuerfestsetzung.

Die Steuerfestsetzung für 1983 wurde nach zwischenzeitlich wegen anderer Fragen abgeschlossenem Einspruchsverfahren mit dem Bescheid vom 20.6.1989 über die Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung bestandskräftig. Auch hier führte die zwischenzeitliche Mitteilung eines geringeren Verlustes durch das Finanzamt … vom 31.7.1985 nicht zur Verringerung des Verlustes aus der Bauherrengemeinschaft.

Das Finanzamt für Groß-Betriebsprüfung … ordnete für die Bauherrengemeinschaft am 12.12.1988 die Betriebsprüfung an, mit der am 17.9.1990 begonnen wurde. Am 25.6.1991 erging dann nach Abschluß der Prüfung durch das für die Bauherrengemeinschaft zuständige Finanzamt … gegenüber dem Kl. ein negativer Feststellungsbescheid für die Jahre 1982–1984. Nach entsprechender Mitteilung vom selben Tage an den Bekl. änderte dieser daraufhin die ESt-Festsetzungen für die Streitjahre (1982 und 1983) in der Weise, daß die in den bisherigen Steuerfestsetzungen enthaltenen Beteiligungsverluste nicht mehr berücksichtigt wurden und statt dessen jeweils 0,– DM angesetzt wurde. Die hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren gegen die Änderungsbescheide vom 26.9.1991 waren erfolglos und wurden mit zusammengefaßter EE vom 5.12.1994 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der daraufhin erhobenen Klage beruft sich der Kl. im wesentlichen auf Verjährung. Dabei macht er insbesondere geltend, daß im Rahmen der Prüfung der Änderungsbefugnis des Bekl. vom hiesigen Gericht (Finanzgericht Münster) auch zu prüfen sei, ob negative Feststellungen des Finanzamtes … deswegen nicht ergehen durften, weil im dortigen Feststellungsverfahren möglicherweise schín vor diesen negativen Feststellungsbescheiden Verjährung eingetreten gewesen sei. Sofern die letztgenannte Frage zu bejahen sei, sei auch die Änderung der ESt-Festsetzungen ausgeschlossen. Darüber hinaus macht der Kl. geltend, daß die Feststellungsbescheide nichtig seien.

Unter Ablehnung einer Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO bzw. eines Ruhens nach § 251 ZPO i.V.m. § 155 FGO beantragt der Kl.,

die geänderten ESt-Bescheide für 1982 und 1983 vom 26.9.1991 und die EE vom 5.12.1994 aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

das Verfahren nach § 74 FGO so lange auszusetzen, bis über die gegen die Grundlagenbescheide beim Finanzgericht Düsseldorf anhängigen Klagen rechtskräftig entschieden ist hilfsweise, die Klage abzuweisen.

Er hält das beim Finanzgericht Düsseldorf anhängige Verfahren für vorrangig. Verjährungsfragen, die die Feststellungsbescheide beträfen, seien in den ESt-Verfahren nicht zu prüfen, so lange, wie im Streitfall, ein erstmaliger oder geänderter Grundlagenbescheid existent sei und die Frist des § 171 Abs. 10 AO...

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