Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerpflicht einer erhaltenen Abstandszahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Entschädigungen oder Schadenersatzzahlungen stellen daher kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts dar, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden einzustehen hat (BFH v. 10.12.1998, V R 58/97, BFH/NV 1999, 987 und v. 16.1.2003, V R 36/01, BFH/NV 2003, 667).

2. Der gegen Entgelt erklärte Verzicht auf eine auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage bestehende Rechtsposition ist dagegen als umsatzsteuerbar anzusehen (BFH v. 7.7. 2005, V R 34/03, BStBl II 2007, 66).

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das Entgelt, das für den Verzicht auf den Ankauf einer Immobilie gezahlt worden ist, der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

Der Antragsteller betreibt eine selbständige Beratungs- und Vermittlungstätigkeit.

Nachdem er für das Jahr 2004 keine Steuererklärung abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer im Schätzungswege mit Bescheid vom 3. Mai 2006 auf 1.600 EUR fest. Am 27. August 2008 hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung vom 30. März 2009 über eine am 8. Dezember 2004 erfolgte Zahlung der Firma X GmbH (GmbH) im Zusammenhang mit einer am 24. Mai 2002 geschlossenen „Nichtankaufsverpflichtung und Entschädigungsvereinbarung” wurde beim Antragsteller in der Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 12. Januar 2010 eine Außenprüfung durchgeführt (Bericht vom 12. Januar 2010). Dabei wurde festgestellt, dass in der Vereinbarung vom 24. Mai 2002 festgehalten worden war, dass die GmbH und der Antragsteller beabsichtigen, ein Objekt in B mit 57 Wohneinheiten und 25 Garagen zu erwerben, das zu einem Kaufpreis von 4,7 Mio. EUR angeboten worden war. Der Antragsteller gab an, das Objekt privat als Kapitalanlage kaufen zu wollen, um es in die private Vermögensverwaltung aufzunehmen. Da die GmbH das Objekt jedoch dringend zum Einzelverkauf nach Aufteilung in Wohnungseigentum benötigte, andererseits der Verkehrswert des Objekts mindestens 1 Mio. EUR über dem Kaufpreis liege und dem Antragsteller insoweit ein entgangener Gewinn entstünde, einigten sich die Parteien dahingehend, dass der Antragsteller auf den Ankauf des Objekts gegen die Zahlung einer einmaligen Entschädigung von 400.000 EUR verzichtet.

Im Rahmen der Außenprüfung erklärte der Antragsteller, dass er das Objekt keinesfalls selbst habe erwerben wollen, weil ihm die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Vielmehr habe er beabsichtigt, das Grundstück an einen Dritten gegen eine Provision von 100.000 EUR zu vermitteln. Da die GmbH jedoch davon ausgegangen sei, dass er ein Kaufinteressent sei, habe er das Angebot auf Zahlung von 400.000 EUR angenommen.

Das FA unterwarf die Zahlung der GmbH vom 8. Dezember 2012 der Umsatzsteuer und setzte die Umsatzsteuer 2004 mit Bescheid vom 25. Januar 2010 auf 56.639,84 EUR fest.

Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trug der Antragsteller vor, dass die Entschädigungszahlung für den Verzicht auf künftige Mieterträge gezahlt worden sei, da er die Wohnanlage als Vermögensanlage erwerben habe wollen. Das Entgelt sei daher nach § 4 Nr. 12 UStG des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) steuerfrei. Als Geldgeber des Objekts sei Herr S vorgesehen gewesen, der ihn seit längerer Zeit beauftragt habe, eine entsprechende Immobilie zu suchen. Für den Erfolgsfall sei ihm ein Honorar von 100.000 EUR zugesagt worden. Als Immobilienmakler sei er jedoch niemals tätig gewesen. Bei einer Besichtigung des Objekts habe er dann den Vertreter der GmbH getroffen, der das Objekt ebenfalls habe erwerben wollen. Um ein Hochtreiben des Kaufpreises zu vermeiden, habe der Antragsteller das Angebot der GmbH erhalten. Herr S, ein langjähriger Bekannter, sei inzwischen verstorben, schriftliche Vertragsvereinbarungen seien nicht getroffen worden.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg, mit Entscheidung vom 5. August 2011 wies ihn das FA als unbegründet zurück. Der beim FA gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde am 2. Februar 2012 abgelehnt.

Mit seinem bei Gericht gestellten Antrag bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Zahlung vom 8. Dezember 2004 um den Ausgleich für die Aufgabe einer Rechtsposition handle, die einen eigenen Vermögenswert besitze. Da sie ihren Ursprung in der privaten Vermögensverwaltung habe, unterliege sie jedoch nicht der Umsatzsteuer. Im Übrigen stelle die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides eine unbillige Härte dar.

Der Antragsteller beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid vom 25. Januar 2010 von der Vollziehung auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und de...

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