rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerberichtigung bei Verkauf eines Gebäudes vor Verwendung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse haben sich im Berichtigungszeitraum geändert, da der Antragsteller das Gebäude ohne den Ausweis von Umsatzsteuer verkauft hat, ohne es bis dahin verwendet zu haben.

2. Da die Berichtigung bei Wirtschaftsgütern, die bis zu ihrem Ausscheiden noch nicht verwendet worden sind, gemäß § 15a Abs. 2 UStG in voller Höhe und in dem Besteuerungszeitraum erfolgt, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird, durfte das FA daher im Jahr 2010 eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchführen und den im Jahr 2006 in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug berichtigen.

 

Normenkette

UStG § 15a Abs. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStDV § 44

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist als Architekt unternehmerisch tätig.

Im Jahr 2004 begann er mit dem Bau eines Einfamilienhauses mit Büro in D. In seiner am 13. Januar 2008 für das Jahr 2006 eingereichten Umsatzsteuererklärung beantragte der Antragsteller den Abzug von Vorsteuern aus Rechnungen anderer Unternehmen von 11.348,28 EUR sowie aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften von 6.940 EUR. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung (Bericht vom 15. August 2007) wurde unter anderem festgestellt, dass der Antragsteller in Höhe von 6.940 EUR (Umsatzsteuer 1.110,40 EUR) Baumaterial von einer dänischen Firma bezogen hatte und der Anteil der Büroräume 30 % der Nutzfläche des Gebäudes ausmachte. Im Bescheid vom 24. April 2008 wurde dem Antragsteller aus den Herstellungskosten für das Gebäude ein anteiliger Vorsteuerabzug der auf das Büro entfallenden Kosten von 2.723,57 EUR sowie aus der Eingangsrechnung der dänischen Firma von 333,12 EUR gewährt.

Da seit dem Jahr 2005 vor dem Landgericht ein selbständiges Beweisverfahren wegen Zimmerermängel beim Bau anhängig ist, konnte das Bauwerk nicht fertig gestellt werden. Infolge finanzieller Schwierigkeiten verkaufte der Antragsteller das Haus im Mai 2010 für einen Preis von 63.000 EUR ohne den Ausweis von Umsatzsteuer.

In seiner am 9. August 2011 beim nunmehr zuständigen Finanzamt (FA) abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 erklärte der Antragsteller keine Umsätze und machte keinen Abzug von Vorsteuern geltend.

Davon abweichend wurde die Umsatzsteuer 2010 mit Änderungsbescheid vom 13. Oktober 2011 auf 3.056,69 EUR festgesetzt. Das FA vertrat die Auffassung, dass der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug aus dem Jahr 2006 berichtigt werden müsse.

Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trug der Antragsteller unter anderem vor, dass die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung nicht vorlägen. Das Büro sei aufgrund der baulichen Mängel zu keinem Zeitpunkt genutzt worden. Auf den Kaufpreis für das Gebäude habe er niemals Zugriff gehabt. Eine Vorsteuerberichtigung sei erst dann vorzunehmen, wenn das Verfahren vor dem Landgericht Trier abgeschlossen sei.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg, mit Entscheidung vom 16. Dezember 2011 wies ihn das FA als unbegründet zurück.

Mit seinem bei Gericht gestellten Antrag verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter. Zu Unrecht gehe das FA davon aus, dass es sich um eine weitgehend fertig gestellte Immobilie gehandelt habe. Vielmehr habe es sich bei dem Büroteil lediglich um ein einseitig bekleidetes Holzgerippe gehandelt. Ein Gutachter habe bereits im Jahr 2006 die Notwendigkeit eines Teilabbruches dieses Gebäudeteils festgestellt. Wegen der überlangen Verfahrensdauer sei es zu Wassereinbrüchen im Bürotrakt, zu Schimmelbildung und zur Zerstörung des Baumaterials gekommen. Auch der niedrige Verkaufspreis lasse erkennen, dass von keiner fertig gestellten Immobilie ausgegangen werden könne. Im Übrigen sei die Vorschrift des § 44 Abs. 1 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStDV) zu beachten, da es sich bei allen nicht fest eingebauten Materialien um eigene Wirtschaftsgüter handle, die einzeln zu besteuern seien.

Der Antragsteller beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid vom 13. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2012 von der Vollziehung auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt es vor, dass nach dem Bericht der Umsatzsteuersonderprüfung der Rohbau des Gebäudes erstellt und mit dem Innenausbau zum Teil begonnen worden war. Offensichtlich sei auch eine Dachkonstruktion vorhanden gewesen. Die Bagatellgrenze des § 44 Abs. 1 UStDV sei daher überschritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen...

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