Entscheidungsstichwort (Thema)

Abkommensrechtlicher Begriff der „festen Einrichtung” im DBA Portugal. Zuständigkeit des betriebsnäheren FA für die Ermittlung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter einer festen Einrichtung i. S. d. Art. 14 DBA Portugal, die in Parallele zu dem bei den Unternehmensgewinnen maßgeblichen Betriebstättenbegriff gesehen wird, handelt es sich um einen nicht nur vorübergehenden Stützpunkt, von dem aus sich das Wirken des Steuerpflichtigen vollzieht. Daher reichen Räume, die den selbstständig Tätigen von der Kundenfirma zur Arbeitserleichterung zur Verfügung gestellt sind, regelmäßig nicht.

2. Die feste Einrichtung wird grundsätzlich nur dann begründet, wenn ihre voraussichtliche Dauer auf mindestens sechs Monate angelegt ist.

3. Zwar kommt es nicht darauf an, dass die Einrichtung dauernd benutzt wird. Sie muss aber dem Unternehmer für seine Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen und auch während seiner Abwesenheit dazu bestimmt sein, der jeweiligen Berufstätigkeit zu dienen.

4. Hintergrund für die Durchführung einer gesonderten Feststellung ist, dass das betriebsnähere FA mit den betrieblichen Verhältnissen besser vertraut ist und deshalb grundsätzlich die Feststellung vornehmen soll.

 

Normenkette

DBA Portugal Art. 14, 24; DBA Australien Art. 13, 22; AO § 18 Abs. 1 Nr. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 S. 2, § 19 Abs. 3, 1, § 179 Abs. 1, § 367 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.2014; Aktenzeichen I R 71/13)

BFH (Urteil vom 21.10.2014; Aktenzeichen I R 71/13)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist selbständiger EDV-Berater. Er berät Unternehmen hinsichtlich der Implementierung und Anwendung von Standardsoftware (SAP). Die Beratung wird in der Regel vor Ort, in dem entsprechenden Unternehmen durchgeführt. In seinen Umsatzsteuererklärungen gab er als Anschrift des Unternehmens seine Wohnadresse an. Auch in den Steuererklärungen der Streitjahre benannte er als Anschrift des Unternehmens die B.-straße in C.. Zu diesem Zeitpunkt gingen die Beteiligten davon aus, dass der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen würde.

Im Jahr 1999 schloss der Kläger mit der D. GmbH einen Rahmenvertrag über Subunternehmer-Leistungen. Der Vertrag sah als Gegenstand die Erstellung der im Projekteinzelvertrag beschriebenen Subunternehmer-Leistungen nach den Angaben der D. GmbH vor, wobei der Kläger als Auftragnehmer nicht Vertragspartner der Auftraggeber der D. GmbH wurde. Verpflichtungen ergaben sich für den Kläger vielmehr aus Projekteinzelverträgen. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag sah keine Ansprüche auf Abschluss von Projekteinzelverträgen vor. Diese Verträge sollten zu dem im jeweiligen Projekteinzelvertrag vorgeschriebenen Zeitpunkt beginnen und nach Fertigstellung der Leistung enden. Sofern das Projekt nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Zeit enden würde, verpflichtete sich der Kläger bereits im Rahmenvertrag, eine Vertragsverlängerung anzubieten. Der Rahmenvertrag bestimmte, dass der Kläger frei sowohl in der Wahl des Ortes, wo er die Leistung für die D. GmbH erbringen werde, als auch grundsätzlich in der zeitlichen Einteilung sei. Auf den Vertrag vom 10. Oktober 1999 wird im Übrigen verwiesen. Anlage 3 des Vertrages beinhaltete einen Projekteinzelvertrag zum Rahmenvertrag vom 4. Oktober 1999. Dieser am 4. Oktober 1999 vorgefertigte Vertrag (Nummer 1) sah vor, dass der Leistungsumfang voraussichtlich 60 Tage andauern werde und die Leistungserbringung soweit erforderlich bei der E. AG an den Standorten F., G. und H. (Portugal) erfolgen solle. Der Verrechnungssatz pro geleisteten Arbeitstag richtete sich nach dem jeweiligen Einsatzort. Die Ausführung der Arbeit sollte am 1. Oktober 1999 beginnen und voraussichtlich am 31. Dezember 1999 enden. Anlage 4 dieses Vertrages beinhaltete einen weiteren Projekteinzelvertrag (Nummer 2). Dieser bezog sich auf den Rahmenvertrag vom 5. Oktober 1999 und sah vor, dass das Projekt am 1. Januar 2000 beginnen und am 31. März 2000 enden sollte.

Der Kläger gab seine Steuererklärungen (Einkommensteuer und Umsatzsteuer) für das Jahr 2000 beim Finanzamt I. ab, welches aufgrund seines vorherigen Wohnsitzes Akten führende Stelle war. Wegen des neuen Wohnsitzes in der B.-straße gab das Finanzamt I. die Steuerakten an das Finanzamt J. ab. Der Kläger erklärte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 32.211,00 DM und ausländische Einkünfte in Höhe von 82.031,00 DM. Erläuternd führte er aus, er habe im Jahr 2000 eine Betriebsstätte in Portugal gegründet, daher seien die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte von der Besteuerung freizustellen. Das Finanzamt J. führte die Veranlagung erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch und forderte Nachweise für die Gründung der ausländischen Betriebsstätte in Form von steuerlicher Anmeldung, Steuerbescheid, Angaben über Tätigkeitsort und Datum der Betriebsgründung an. Der K...

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