(1)
(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
1Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Portugal zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und auf die von den nachstehenden in Portugal gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Vermögensteuer wird die entsprechende portugiesische Steuer angerechnet, die nach dem Recht Portugals und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
2Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt. |
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