(1) 1Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. 2Unter den folgenden Umständen können diese Einkünfte jedoch dann im anderen Vertragsstaat besteuert werden,

 

a)

wenn der Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit im anderen Vertragsstaat gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall können die Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder

 

b)

wenn die Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des Kalenderjahres aufhält.

 

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

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