Entscheidungsstichwort (Thema)

Agio bei einer Kapitalerhöhung als Eigenkapital. verborgene Nutzungserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Aufgeld beim Rückfluss von Eigen- oder Fremdkapital

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein anlässlich der Kapitalerhöhung einer GmbH bei Übernahme der neuen Anteile zu leistendes Agio, das nach der zwischen den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen in die Kapitalrücklage einzustellen ist, ist Eigenkapital der Gesellschaft.

2. Veräußerungsgewinne sind nach der für das Streitjahr 1994 maßgeblichen Rechtslage nur insoweit im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, als in ihnen verborgene Nutzungserträge enthalten sind.

3. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen. Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG rechnen u. a. Zahlungen, die über den Nennbetrag eines Darlehens hinausgehen, und Aufgelder, die über den Nennbetrag einer Anleihe hinaus gewährt werden.

4. Ein – ggf. auch von einem Dritten gewährtes – Aufgeld, das beim Rückfluss von Eigenkapital oder von Fremdkapital gewährt wird, stellt eine Einnahme bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar, wenn seine Zahlung auf einer von vornherein erteilten Dividendengarantie bzw. einem von vornherein gegebenen Renditeversprechen beruht.

 

Normenkette

EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 7, Abs. 2 Nrn. 1, 4 Buchst. a, § 17; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.12.2008; Aktenzeichen VIII B 29/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kl zu 1. (X), seine Schwester A.B. (später C.) und sein Vater Y waren am Festbzw. Stammkapital der nachfolgend genannten Gesellschaften bis in das Jahr 1989 hinein wie folgt beteiligt:

1.

Z GmbH & Co. KG und

Q GmbH & Co. KG jeweils

Kl zu 1.

xx.xxx,xx DM (24 %)

A.B.

xx.xxx,xx DM (24 %)

Y

xxx.xxx,xx DM (52 %)

Festkapital (insgesamt)

xxx.xxx,xx DM (100 %)

2.

W Holding GmbH (alleinige Komplementärin der vorgenannten Kommanditgesellschaften)

Kl zu 1.

x.xxx,xx DM (10 %)

A.B.

x.xxx,xx DM (10 %)

Y

xx.xxx,xx DM (80 %)

Stammkapital (insgesamt)

xx.xxx,xx DM (100 %)

Die Z GmbH & Co. KG hielt ihrerseits zwei Kapitalbeteiligungen in Höhe von jeweils 100 % an der D-GmbH sowie an der E GmbH. Herr Y war außerdem über einen Treuhänder zu 100 % an der F mbH beteiligt.

Mit Kauf- und Anteilsübertragungsvertrag vom 09. November 1989 (Leitzordner „Bd. I”) erwarb die W Holding GmbH zum Kaufpreis von xxx.xxx.xxx,xx DM die vom Kl zu 1., seiner Schwester A.B. und seinem Vater Y gehaltenen Kommanditanteile an der Z GmbH & Co. KG und an der Q GmbH & Co. KG sowie die von Herrn Y (mittelbar) gehaltene Kapitalbeteiligung an der F mbH. Der Kaufpreis war am 28. Dezember 1989 zur Zahlung fällig.

In einer Gesellschafterversammlung vom 09. November 1989 (vgl. dazu die notariell beurkundete Niederschrift vom selben Tage, Bl. 141 ff. der Finanzgerichts(FG)-Akten) beschlossen die drei Gesellschafter der GmbH die Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft um xxx.xxx.xxx,xx DM auf xxx.xxx.xxx,xx DM. Zur Übernahme der neuen Stammeinlagen wurden zugelassen:

Y mit einer Stammeinlage von

xx.xxx.xxx,xx DM

der Kl zu 1. mit einer Stammeinlage von

xx.xxx.xxx,xx DM

A.B. mit einer Stammeinlage von

xx.xxx.xxx,xx DM

G.B. mit einer Stammeinlage von

xx.xxx.xxx,xx DM

H.I. (später B.) mit einer

Stammeinlage von

xx.xxx.xxx,xx DM

K AG mit einer Stammeinlage von

xx.xxx.xxx,xx DM

J GmbH mit einer Stammeinlage von

xx.xxx.xxx,xx DM

insgesamt

xxx.xxx.xxx,xx DM

Die zur Übernahme der neuen Stammeinlage zugelassenen Personen bzw. Gesellschaften gaben daraufhin entsprechende Übernahmeerklärungen ab (Bl. 146 ff. der FG-Akten).

In einem notariell beurkundeten „Rahmenvertrag” vom 15. Dezember 1989 (Leitzordner „Bd. I”) zwischen dem Kl zu 1., seiner Schwester A.B., seinem Vater Y, Frau G.B., Frau H.I., der K AG und der J GmbH, dem der Kauf- und Anteilsübertragungsvertrag vom 09. November 1989 als Anlage beigefügt war, wurde dann jedoch vereinbart, das Stammkapital der W Holding GmbH – abweichend von dem vorstehend erwähnten Gesellschafterbeschluss vom 09. November 1989 – lediglich um xxx.xxx,xx DM auf x.xxx.xxx,xx DM zu erhöhen. Entsprechend dieser Vereinbarung beschlossen der Kl zu 1., seine Schwester A.B. und sein Vater Y in einer Gesellschafterversammlung vom 15. Dezember 1989 (vgl. dazu die notariell beurkundete Niederschrift vom selben Tage, Bl. 155 ff. der FG-Akten) die Erhöhung des Stammkapitals der GmbH um xxx.xxx DM. Die neuen Stammeinlagen wurden entsprechend der im Rahmenvertrag vom 15. Dezember 1989 getroffenen Vereinbarungen von den bisherigen Gesellschaftern sowie den neu eintretenden Gesellschaftern G.B., H.I., K AG und J GmbH übernommen. Im Einzelnen stellten sich die Beteiligungsverhältnisse bei der GmbH, deren Firm...

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