Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestaltungsmissbrauch bei der Gründung einer Stiftung, die den Stiftungzweck erst nach acht Jahren erfüllen kann. Keine Einbeziehung einer rechtsmissbräuchlich gegründeten Stiftung in das Gewinnfeststellungsverfahren einer KG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird eine ausländische Familienstiftung nur gegründet, um als Kommanditistin einer KG zum Zwecke der Steuerersparnis hohe Verluste zu erzielen, und ist diese für längere Zeit (8 Jahre) nicht in der Lage, den Stiftungszweck zu erfüllen, liegt ein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO vor, so dass die Stiftung, bzw. der inländische Stifter nicht in das Feststellungsverfahren der Personengesellschaft aufzunehmen sind.

2. Sind die Voraussetzungen einer Stiftung mangels positivem Vermögen bereits zivilrechtlich nicht erfüllt, kann diese nicht in das Feststellungs-Verfahren einbezogen werden.

 

Normenkette

AO §§ 42, 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2; EStG §§ 15a, 15b Abs. 4, § 11 Abs. 2 S. 5; AStG § 15; BGB § 81; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.05.2013; Aktenzeichen I R 39/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist in formeller Hinsicht, ob eine ausländische Stiftung und/oder der inländische Stifter in das Feststellungsverfahren einer Personengesellschaft aufzunehmen sind, in materiell-rechtlicher Hinsicht, ob eine Überschusserzielungsabsicht, ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten oder ein Steuerstundungsmodell vorliegt.

An der Klägerin (Kl), der am 27.07.2007 errichteten X GmbH & Co. KG, die ihren Sitz im Inland hat, ist die A.B. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH mit Sitz in C (A.B.-GmbH) als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt. Kommanditisten sind die A.B. Stiftung (Stiftung) mit Sitz und Geschäftsleitung in D, Liechtenstein, mit einer Einlage i.H.v. EUR xx,xx Mio sowie der Geschäftsführer und alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der Kl, E.F. mit einer Einlage i.H.v. EUR x.xxx. Geschäftsführer der A.B.-GmbH ist A.B. A.B. der bis zum 31.12.2009 im Inland wohnte und seit seiner Wohnsitzverlegung nach Österreich im Inland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist, aber – nach seinem Vortrag – einen Rückzug nach Deutschland erwäge. Die A.B.-GmbH hatte nach dem Gesellschaftsvertrag – auf den verwiesen wird – keine Einlage zu entrichten (§ 2 Nr. 4), war am Ergebnis der Kl nicht beteiligt, nahm auch weder an deren laufendem Verlust/Gewinn (§ 6 Nr. 2) noch an einem Liquidationsgewinn (§ 10 Nr. 3) teil und hat gem. § 14 Nr. 2 einen Freistellungsanspruch gegen die Kl. Während des Bestehens der Gesellschaft sind keine Gewinnausschüttungen vorgesehen, sowie Entnahmen verboten (§ 8). Die Kl wird mit Fälligkeit der in § 3 des Vertrags beschriebenen Anleihen aufgelöst (§ 9 Nr. 1 S.1), d.h. am 30.11.2015. Darüber hinaus besteht nach Maßgabe des § 9 Nr. 2 ein Auflösungsrecht bei wesentlicher Veränderungen der dem Gesellschaftszweck zugrunde liegenden Anlagestruktur oder der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Gesellschaftszweck ist der Erwerb und die Verwaltung von Anleihen. Diese müssen einen Nominalwert in EUR aufweisen, eine voraussichtliche Laufzeit von bis zu zehn Jahren haben und eine feste oder variable Verzinsung aufweisen. Ihr Erwerb darf fremdfinanziert werden. Die Stiftung wurde am 2007 von A.B. mit einem Stiftungskapital i.H.v. CHF xx.xxx errichtet. Der Stiftungszweck ist die Verwaltung des Stiftungsvermögens, einschließlich der Beteiligung an in- und ausländischen Personen- und Kapitalgesellschaften, sowie die Ausreichung von Zuwendungen an den Stifter bzw. Familienmitglieder des Stifters. Außerdem bezweckt die Stiftung Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen. Die Stiftung betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe. Die Begünstigten und die Höhe der Begünstigungen der Stiftung werden in einem Reglement bestimmt. Nach dem Reglement sind 10 % des Gewinns der Stiftung für solche Einrichtungen bestimmt, die steuergünstige Zwecke gemäß der § 51 ff. AO verfolgen, wenn sie als besonders förderungswürdig gemäß § 10b EStG angesehen werden. Im Übrigen ist A.B. zu Lebzeiten allein begünstigt. Nach dessen Ableben sind seine beiden Kinder zu gleichen Teilen begünstigt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Reglement der Stiftung sowie auf den Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister Liechtenstein verwiesen. Gemäß den Statuten der Stiftung ist der Stiftungsrat das Organ der Stiftung. Die Amtsdauer der Stiftungsräte beträgt fünf Jahre. Stiftungsräte sind, jeweils mit Einzelvertretungsmacht, G, H sowie I. Die Stiftungsräte haben ihr Amt in einem Mandatsvertrag mit dem Stifter übernommen. H ist Repräsentant der Stiftung. Regelmäßige und wiederkehrende Bezüge der Stiftung an Begünstigte sind ausgeschlossen. Der von A.B. ernannte Protektor – RA K – ist mit dem Stifter nicht verwandt oder verschwägert ist. Auf den Beschluss betreffend Protektor der Stiftung wird verwiesen.

Folgende Maßnahmen des S...

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