Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehung des Steueranspruchs, Besitz einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der bloße Besitz einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr darstellt, wenn diese Ware noch nicht nach den geltenden gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften versteuert worden ist.

 

Normenkette

EWGRL 12/92 Art. 6 Abs. 1; EGRL 74/94 Art. 3 Abs. 1

 

Beteiligte

van de Water

G. van de Water

Staatssecretaris van Financiën

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande)

 

Tatbestand

Steuerrecht - Harmonisierung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Entstehung des Steueranspruchs - Begriff der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr - Bloßer Besitz einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware

In der Rechtssache C-325/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

G. van de Water

gegen

Staatssecretaris van Financiën

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 365, S. 46) geänderten Fassung,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,

-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und H. M. H. Speyart als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. November 2000,

folgendes

Urteil

1. Mit Urteil vom 24. August 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 31. August 1999, hat der Hoge Raad der Nederlanden dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 365, S. 46) geänderten Fassung (nachfolgend: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Van de Water und dem Staatssecretaris van Financiën (niederländischer Staatssekretär für Finanzen) wegen eines Bescheides über die Nacherhebung von Verbrauchsteuer.

Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen

3. Mit der Richtlinie sollen Normen über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren aufgestellt werden, die die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden haben.

4. Nach der vierten Begründungserwägung der Richtlinie muss, um die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, der Steueranspruch in allen Mitgliedstaaten identisch sein.

5. Der neunten Begründungserwägung zufolge muss, damit die geschuldete Steuer fristgerecht erhoben wird, eine Überwachung in den Produktions- und Lagerstätten durchgeführt werden können; ein System amtlich zugelassener Lager soll diese Kontrollen ermöglichen.

6. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:

- Alkohol und alkoholische Getränke,

7. Gemäß Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie gilt als Steuerlager jeder Ort, an dem unter bestimmten, von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegten Voraussetzungen verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber hergestellt, bearbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden. Nach Artikel 4 Buchstabe c ist unter Verfahren der Steueraussetzung die steuerliche Regelung, die auf die Herstellung, die Verarbeitung, die Lagerung sowie die Beförderung der Waren unter Steueraussetzung Anwendung findet, zu verstehen.

8. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie werden die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Waren mit ihrer Herstellung im Gebiet der Gemeinschaft oder mit ihrer Einfuhr in dieses Gebiet verbrauchsteuerpflichtig.

9. Artikel 6 lautet:

(1) Die Verbrauchsteuer entsteht mit der Ü...

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