Diese Situation kann entstehen, wenn spezialisierte Finanzunternehmen (z. B. Factoring- oder Garantieunternehmen), die keine Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[1] (im Folgenden "Eigenkapitalverordnung" oder CRR) sind, nach nationalem Recht als solche behandelt werden. Erfüllt ein Unternehmen nicht die Definition eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 der CRR, fällt es in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten.

Gilt dasselbe Unternehmen dagegen als großes Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten, fällt es unter die NFRD und damit unter den delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten. Dann unterliegt es auch der Taxonomieverordnung und den damit verbundenen Offenlegungspflichten. Darüber hinaus werden diese Unternehmen dazu angehalten, freiwillig eine Offenlegung gemäß Anhang VI vorzunehmen, wenn sie diesen Anhang für relevanter halten und auch, wenn sie aufsichtsrechtliche Meldungen im Einklang mit der (Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission[2] (FINREP)) an ihre zuständige nationale Behörde übermitteln.

[1] Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
[2] Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).

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