(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 50 Nummer 1 des Energiefinanzierungsgesetzes die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst übermitteln:
1. |
die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Mitteilungen nach § 21c Absatz 1, jeweils gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 |
3. |
die sonstigen für die Weitergabe und die Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien erforderlichen Angaben. |
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
1. |
die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist, |
2. |
die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und |
3. |
die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 2 an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat. |
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