(1) 1Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:

 

1.

der Marktprämie nach § 20,

 

2.

der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3,

 

3.

dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder

 

4.

der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.

2Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln. 3Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird.

(1a)[1]

 

(1a) Anlagenbetreiber von ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 beendet ist, dürfen im Jahr 2021 nur einmal zwischen den Veräußerungsformen der Einspeisevergütung und der sonstigen Direktvermarktung wechseln.

 

(2) 1Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. 2Satz 1 ist nicht für die Ausfallvergütung und nicht für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.

 

(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.

 

(4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber

 

1.

jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder

 

2.

Strom [Bis 31.12.2022: vorbehaltlich des § 27a ] [2]vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern

 

a)

diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen,

 

b)

der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und

 

c)

kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 in Form der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 oder des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.

 

(5) Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 möglich.

[1] Abs. 1a aufgehoben durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022.
[2] Gestrichen durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022.

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