Zusammenfassung

 
Begriff

Im Frühjahr 2022 werden alle Grundstückseigentümer von der Finanzverwaltung zur Abgabe einer Feststellungserklärung für ihren Grundbesitz aufgefordert. Hintergrund hierfür ist, dass aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 18.4.2018 auf den Stichtag 1.1.2022 sämtlicher Grundbesitz im Inland im Rahmen einer sogenannten "Hauptfeststellung" auf den bewertungsrechtlichen Prüfstand gestellt und für Zwecke der Grundsteuer neu bewertet wird. Die neu ermittelten Grundsteuerwerte werden die bisherige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer – die Einheitswerte – mit Wirkung ab dem 1.1.2025 für die Grundsteuerfestsetzung ersetzen. Im Rahmen der Grundsteuerreform hat der Bundesgesetzgeber die neuen Bewertungsverfahren für Grundsteuerzwecke im sogenannten Bundesmodell geregelt. Das Bundesmodell findet für Grundbesitz in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen Anwendung. Das Saarland und Sachsen wenden dem Grunde nach das Bundesmodell bei der Bewertung des Grundbesitzes an, haben jedoch für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags vom Bundesmodell abweichende Steuermesszahlen in eigenen Landesgesetzen festgelegt. Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern durch die Einführung der Länderöffnungsklausel[1] allerdings auch die Möglichkeit geschaffen, gänzlich abweichende Regelungen zu treffen. Hiervon haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht und eigene Landesgrundsteuergesetze auf den Weg gebracht. Dort wird die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer für das Grundvermögen nach unterschiedlichen Flächenmodellen ermittelt. Die Grundsteuerbemessungsgrundlagen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden allerdings im gesamten Bundesgebiet unter Anwendung des Bundesmodells berechnet. Welche Informationen und Daten zur Erstellung der Feststellungserklärung für das Bundesmodell benötigt werden und wie die entsprechenden Eintragungen in der Erklärung vorzunehmen sind, wird im nachfolgenden Beitrag dargestellt. Für die Feststellungserklärungen der Ländermodelle Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen folgt insoweit ein gesonderter Beitrag.

Hinweis der Redaktion: Die Abgabefrist für die Grundsteuer-Feststellungserklärung soll bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert werden. Das haben die Finanzminister der Länder am 13.10.2022 entschieden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 228 Abs. 1 BewG; Erlass zur "Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab 1.1.2022" (AEBewGrSt)[2] sowie Erlass zur "Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab 1.1.2022"[3].

BVerfG, Urteil v. 10.4.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl 2018 I S. 531.

1 Hintergrund: Die Grundsteuerreform

Das BVerfG[1] hat am 10.4.2018 entschieden, dass die Einheitsbewertung – das bisherige Bewertungsverfahren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer – gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und somit verfassungswidrig ist. Dieses bedeutende Urteil hat den Grundstein für eines der größten Steuerreformvorhaben der Nachkriegszeit gelegt. In einem ersten Schritt hat der Bundesgesetzgeber mit dem GrStRefG[2] die Vorgabe des BVerfG, verfassungskonforme Bewertungsregelungen bis zum 31.12.2019 festzulegen, fristgerecht umgesetzt. Somit dürfen die bisherigen Regelungen der Einheitsbewertung bis zum 31.12.2024 weiterhin angewandt und die Grundsteuer darf bis zu diesem Stichtag auf der Grundlage der bisherigen Einheitswerte von den Kommunen erhoben werden. Der Gesetzgeber hat mit dem GrStRefG neue Bewertungsregelungen für Grundsteuerzwecke geschaffen, die sich nach den Vorgaben des BVerfG für eine verfassungskonforme Besteuerungsgrundlage der Grundsteuer richten. Da der gesamte Grundbesitz im Inland unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse vom 1.1.2022 neu bewertet werden muss, benötigt die Finanzverwaltung eine entsprechende Zeitspanne, um die Feststellungsarbeiten durchzuführen und den Kommunen die neue Bemessungsgrundlage der Grundsteuer in Form von Grundsteuermessbescheiden zu übermitteln. Insgesamt sind für rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten Grundsteuerwerte festzustellen.

Von diesem Vorhaben ist fast jeder Bürger betroffen. Grundstückseigentümer müssen ihren gesamten Grundbesitz erklären und ab 2025 die "neue" Grundsteuer zahlen. Aber auch Mieter sind durch die Umlagefähigkeit der Grundsteuer im Rahmen der Betriebskostenabrechnung von den Auswirkungen der Reform mittelbar betroffen.

Eine Übersicht über den zeitlichen Ab...

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