Begriff

Im Frühjahr 2022 werden alle Grundstückseigentümer von der Finanzverwaltung zur Abgabe einer Feststellungserklärung für ihren Grundbesitz aufgefordert. Hintergrund hierfür ist, dass aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 18.4.2018 auf den Stichtag 1.1.2022 sämtlicher Grundbesitz im Inland im Rahmen einer sogenannten "Hauptfeststellung" auf den bewertungsrechtlichen Prüfstand gestellt und für Zwecke der Grundsteuer neu bewertet wird. Die neu ermittelten Grundsteuerwerte werden die bisherige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer – die Einheitswerte – mit Wirkung ab dem 1.1.2025 für die Grundsteuerfestsetzung ersetzen. Im Rahmen der Grundsteuerreform hat der Bundesgesetzgeber die neuen Bewertungsverfahren für Grundsteuerzwecke im sogenannten Bundesmodell geregelt. Das Bundesmodell findet für Grundbesitz in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen Anwendung. Das Saarland und Sachsen wenden dem Grunde nach das Bundesmodell bei der Bewertung des Grundbesitzes an, haben jedoch für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags vom Bundesmodell abweichende Steuermesszahlen in eigenen Landesgesetzen festgelegt. Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern durch die Einführung der Länderöffnungsklausel[1] allerdings auch die Möglichkeit geschaffen, gänzlich abweichende Regelungen zu treffen. Hiervon haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht und eigene Landesgrundsteuergesetze auf den Weg gebracht. Dort wird die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer für das Grundvermögen nach unterschiedlichen Flächenmodellen ermittelt. Die Grundsteuerbemessungsgrundlagen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden allerdings im gesamten Bundesgebiet unter Anwendung des Bundesmodells berechnet. Welche Informationen und Daten zur Erstellung der Feststellungserklärung für das Bundesmodell benötigt werden und wie die entsprechenden Eintragungen in der Erklärung vorzunehmen sind, wird im nachfolgenden Beitrag dargestellt. Für die Feststellungserklärungen der Ländermodelle Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen folgt insoweit ein gesonderter Beitrag.

Hinweis der Redaktion: Die Abgabefrist für die Grundsteuer-Feststellungserklärung soll bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert werden. Das haben die Finanzminister der Länder am 13.10.2022 entschieden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 228 Abs. 1 BewG; Erlass zur "Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab 1.1.2022" (AEBewGrSt)[2] sowie Erlass zur "Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab 1.1.2022"[3].

BVerfG, Urteil v. 10.4.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl 2018 I S. 531.

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