Rz. 60

Verteilung an die Gesellschafter

Soweit das für die Ergebnisverwendungsentscheidung zuständige Organ keine andere Verwendung des ausschüttungsfähigen Jahresergebnisses insgesamt oder in Teilen vorsieht und insbesondere keine Ergebnisverwendungsbeschränkungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG vorliegen, kann es die Voll- oder Teilausschüttung an die Gesellschafter beschließen. Durch einen solchen Beschluss entsteht der konkrete Auszahlungsanspruch eines jeden Gesellschafters. Die Höhe der Ergebnisausschüttung an die Gesellschafter umfasst den gesamten Betrag, über den nicht anderweitig nach Gesetz, Satzung oder nach den unter den Rz. 63 bis Rz. 66 dargestellten Ergebnisverwendungsmöglichkeiten verfügt wurde.

 

Rz. 61

§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG bestimmt für den zur Ausschüttung vorgesehenen Betrag den gesetzlichen Verteilungsmaßstab. Hiernach sind Gewinne grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nennbeträge der Geschäftsanteile[1] auf die Gesellschafter zu verteilen. Hiervon abweichend sieht § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG die Möglichkeit vor, im Gesellschaftsvertrag einen anderen Verteilungsmaßstab festzulegen.

 

Rz. 62

Das zur Disposition stehende Jahresergebnis unterliegt u. U. nach Gesetz oder Satzung einer Ausschüttungsbeschränkung oder einem Ausschüttungsverbot. An dieser Stelle ist insbesondere auf die gesetzlich geforderte Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 HGB hinzuweisen. Die in Rz. 48 bezüglich der Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 HGB zu findenden Ausführungen treffen auf die GmbH entsprechend zu.

 

Rz. 63

Einstellung in die Gewinnrücklagen

Aufgrund einer satzungsmäßigen Ermächtigung oder Verpflichtung[2] kann das zuständige Organ im Rahmen des Ergebnisverwendungsbeschlusses das verfügbare Jahresergebnis ganz oder teilweise in die Gewinnrücklagen einstellen. Soweit gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklagen bereits in der Bilanz berücksichtigt wurden, bleiben sie im Rahmen des Ergebnisverwendungsbeschlusses außer Acht.

 

Rz. 64

Beschließt das zuständige Organ die Auflösung von Gewinnrücklagen, so ist den Vorgaben der Satzung Folge zu leisten. Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Auflösung von Gewinnrücklagen durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung bei der Feststellung des Jahresabschlusses.[3]

 

Rz. 65

Gewinnvortrag

Aufgrund satzungsmäßiger oder gesetzlicher Bestimmungen[4] kann das zuständige Organ im Rahmen des Ergebnisverwendungsbeschlusses das zur Verfügung stehende Jahresergebnis insgesamt oder in Teilen auf neue Rechnung vortragen, wodurch dieses insoweit der Ausschüttung entzogen wird. Wird das Jahresergebnis einer abgelaufenen Berichtsperiode ganz oder teilweise als Gewinn vorgetragen, so ist dieser Betrag in der folgenden Berichtsperiode Teil des Gewinns, auf den die Gesellschafter Anspruch haben und über den das zuständige Organ Beschluss fasst, falls er nicht durch anfallende Verluste gemindert oder gar ganz aufgezehrt wird.[5]

 

Rz. 66

Zusätzliche Aufwendungen

Zusätzliche Aufwendungen können entstehen, wenn der endgültige Ergebnisverwendungsbeschluss von den Vorschlägen abweicht, die bei der Jahresabschlussaufstellung zugrunde gelegt wurden.[6] § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG regelt, dass diese zusätzlichen Aufwendungen von dem zur Verfügung stehenden Jahresüberschuss abzuziehen sind. Mit dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren[7] (nunmehr Teileinkünfteverfahren[8]) mit einem einheitlichen Steuersatz für thesaurierte und ausgeschüttete Gewinne wurde diese Vorschrift jedoch bedeutungslos. Aufgrund der letztmalig gesonderten Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 KStG und der ab 2008 beginnenden Auszahlung des Guthabens in 10 gleichen Jahresbeträgen kann – auch durch die Ausschüttung von ehemaligem EK 02 – kein zusätzlicher Aufwand mehr entstehen.[9]

 

Rz. 67

Verlustbeteiligung

Wird das Geschäftsjahr mit einem negativen Jahresergebnis abgeschlossen, so sind die Gesellschafter der GmbH nicht unmittelbar am Verlust beteiligt. Ein Verlust wird ohne das Erfordernis der Durchführung eines Ergebnisverwendungsbeschlusses ins nächste Geschäftsjahr als Verlustvortrag übertragen. Nur mittelbar ergeben sich für die Gesellschafter der GmbH Effekte aus einem negativen Jahresergebnis. Beispielsweise kann aus einem negativen Jahresergebnis eine Minderung oder gar der komplette Ausfall der Dividende resultieren. Auch Gewinne späterer Geschäftsjahre sind ggf. zunächst zur Tilgung des Verlustvortrags einzusetzen. Die Vorschriften des GmbHG sind allerdings auch im Bereich der Verlustverteilung weitgehend dispositiv. So kann der Gesellschaftsvertrag unter Zugrundelegung der Bestimmungen der §§ 2628 GmbHG durchaus eine Nachschusspflicht zum Ausgleich eines negativen Jahresergebnisses vorsehen. Auch zwischen den Gesellschaftern der GmbH kann eine Vereinbarung bezüglich des Verlustausgleichs getroffen werden.[10]

[3] Vgl. Kersting, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 29 GmbHG Rz. 23a.
[4] Vgl. §...

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