OFD Erfurt, Verfügung v. 9.5.2005, S 7280 A - 21 - L 243

Bei den in § 14 Abs. 4 UStG abschließend aufgeführten, vorgeschriebenen Angaben in einer Rechnung handelt es sich um zwingende Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Vorsteuern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Es besteht demnach kein Vorsteueranspruch für den Leistungsempfänger, soweit es in der ihm erteilten Rechnung an einer der genannten Angaben mangelt.

Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin:

Bezüglich der in § 14 Nr. 4 UStG genannten Rechnungsangaben gibt es keine Vereinfachungsregelungen oder Ausnahmeregelungen, wenn sie nicht in der Umsatzsteuerrichtlinie 2005 bzw. in Schreiben des Bundesfinanzministerium explizit genannt werden. Die Vorgaben des Gesetzgebers bei der Rechnungserteilung sind strikt einzuhalten und umzusetzen.

Auf folgende Beispiele möchte ich konkret hinweisen:

  1. In einer Rechnung ist ausdrücklich zu vermerken, aus welchen Dokumenten sich die gesamten Rechnungsangaben zusammensetzen. Es ist demnach insbesondere auf anderweitige Geschäftsunterlagen zu verweisen, aus denen sich einzelne Angaben ergeben (z.B. muss die Rechnung einen Vermerk enthalten, durch welchen auf einen vorhandenen Lieferschein hingewiesen wird). Abschnitt 202 Abs. 3 Satz 6 UStR 2005 steht dieser Aussage nicht entgegen, da aufgrund des Satzes 7 zu diesem Richtlinienabschnitt insbesondere die Regelungen des § 31 UStDV unberührt bleiben.
  2. Aus dem Lieferschein muss sich das Lieferdatum eindeutig ergeben.

Die Angabe eines Lieferscheindatums ohne den Hinweis, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht, reicht nicht aus.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 4

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