Kommentar

Bei den in § 14 Abs. 4 UStG abschließend aufgeführten, vorgeschriebenen Angaben in einer Rechnung handelt es sich um zwingende Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Vorsteuern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Hierzu gibt es keine Vereinfachungs- oder Ausnahmeregelungen, sofern nicht explizit in Verwaltungsanweisungen geregelt. Die Vorgaben des Gesetzgebers bei der Rechnungserteilung sind strikt einzuhalten und umzusetzen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass

  • in einer Rechnung ausdrücklich zu vermerken ist, aus welchen Dokumenten sich die gesamten Rechnungsangaben zusammensetzen. Demnach ist insbesondere auf anderweitige Geschäftsunterlagen zu verweisen, aus denen sich einzelne Angaben ergeben. So muss die Rechnung einen Vermerk enthalten, durch welchen auf einen vorhandenen Lieferschein hingewiesen wird. Abschn. 202 Abs. 3 Satz 6 UStR 2005 steht dieser Aussage nicht entgegen, da aufgrund des Satzes 7 die Regelungen des § 31 UStDV unberührt bleiben.
  • sich aus dem Lieferschein eindeutig das Lieferdatum ergeben muss. Die Angabe eines Lieferscheindatums ohne den Hinweis, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht, reicht nicht aus.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Erfurt, Verfügung vom 9.5.2005, S 7280 A – 21 – L 243

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