Die Bewertung für die Gebäude auf fremden Grund und Boden wie auch die Bewertung des belasteten Grundstücks ist seit 2023 an die Bewertung bei Erbbaurechtsfällen angelehnt. Dabei sind
- die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nach § 195 Abs. 2 – Abs. 4 BewG und
- die Werte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks nach § 195 Abs. 5 – Abs. 7 BewG gesondert zu ermitteln.
Kein Wert unter 0 EUR möglich
Die nach § 195 BewG ermittelten Grundbesitzwerte für die beiden wirtschaftlichen Einheiten dürfen nach § 195 Abs. 1 Satz 2 BewG nicht weniger als 0 EUR betragen.
Übersicht Bewertung des Gebäudes auf fremden Grund und Boden (ab 2023)
Ansatz | Hinweise | |
Wert des unbelasteten Grundstücks | Die Bewertung richtet sich nach § 179 und §§ 182 – 196 BewG | |
./. | Bodenwert des unbelasteten Grundstücks | Die Bewertung des unbelasteten Grundstücks richtet sich nach § 179 BewG |
= | Zwischenwert | § 195 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BewG |
+ | über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt | § 195 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 BewG; es sind die von dem Gutachterausschuss festgestellten Liegenschaftszinssätze anzuwenden, soweit diese nicht vorliegen, sind für die Kapitalisierung die in § 193 Abs. 4 BewG vorgegebenen Zinssätze (von 2,5 % bis 6,0 % in Abhängigkeit der Gebäudeart) anzuwenden; der Vervielfältiger ergibt sich aus Anlage 21 |
./. | eventuell nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Nutzungsrechts | § 195 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 BewG; der nicht zu entschädigende Wertanteil ist entsprechend abzuzinsen |
= | Wert des Gebäudes auf fremden Grund und Boden | § 195 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 und Abs. 4 BewG |
Ausführliches Berechnungsbeispiel
Ein ausführliches Berechnungsbeispiel für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremden Grund und Boden nach den Bewertungsgrundsätzen ab dem 1.1.2023 hat die Finanzverwaltung in R B 195.2 ErbStR in der Fassung des AEBewG JStG 2022 (Rz. 97) aufgenommen.
Übersicht Bewertung des belasteten Grundstücks (ab 2023)
Ansatz | Hinweise | |
über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinster Bodenwert des unbelasteten Grundstücks | Der Wert des unbelasteten Grundstücks ermittelt sich nach § 179 BewG; § 195 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 BewG, der Abzinsungsfaktor ergibt sich aus Anlage 26; soweit keine Liegenschaftszinssätze des Gutachterausschusses vorliegen, sind für die Abzinsung die in § 193 Abs. 4 BewG vorgegebenen Zinssätze (von 2,5 % bis 6,0 % in Abhängigkeit der Gebäudeart) anzuwenden – bei einem immerwährenden Nutzungsrecht ist der Abzinsungsfaktor 0 |
|
+ | über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisiertes vertraglich vereinbartes jährliches Nutzungsentgelt | § 195 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 7 BewG, der Kapitalisierungsfaktor ergibt sich aus Anlage 21; soweit keine Liegenschaftszinssätze des Gutachterausschusses vorliegen, sind für die Kapitalisierung die in § 193 Abs. 4 BewG vorgegebenen Zinssätze (von 2,5 % bis 6,0 % in Abhängigkeit der Gebäudeart) anzuwenden |
+ | eventuell nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Nutzungsrechts | § 195 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 BewG |
= | Wert des belasteten Grundstücks | § 195 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 – Abs. 7 BewG |
Ausführliches Berechnungsbeispiel
Ein ausführliches Berechnungsbeispiel für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks nach den Bewertungsgrundsätzen ab dem 1.1.2023 hat die Finanzverwaltung in R B 194 ErbStR in der Fassung des AEBewG JStG 2022 (Rz. 103) aufgenommen.
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