Rz. 36

Trotz der Equity-Bewertung sind zusätzlich dauerhafte Wertminderungen auf der Ebene des Konzernabschlusses durch außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB i. V. m. § 298 HGB bzw. Wertminderungen gem. IAS 28.40IAS 28.42 nach IAS 39 und IAS 36 zu berücksichtigen.[1] Diese Überprüfung hat zu jedem Konzernabschlussstichtag zu erfolgen (DRS 26.57). Bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung darf eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB vorgenommen werden. Konkret mindern nach DRS 26.58 die außerplanmäßige Abschreibungen in der Nebenrechnung zunächst den im Equity-Wertansatz enthaltenen Geschäfts- oder Firmenwert. Nach dessen vollständiger Abschreibung werden zunächst eventuell noch vorhandene stille Reserven und dann der verbleibende Equity-Wertansatz verringert. Aufgrund des Wertaufholungsverbots ist der niedrigere Wertansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts in der Nebenrechnung auch an künftigen Abschlussstichtagen beizubehalten (§ 309 Abs. 1 HGB i. V. m. § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB). Eine Möglichkeit zur Zuschreibung des Equity-Wertansatzes in dieser Höhe besteht insofern nicht. Sind dagegen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung entfallen, ist der Equity-Wertansatz höchstens bis zum anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens zum Bewertungszeitpunkt zuzüglich der in der Nebenrechnung fortgeführten stillen Reserven bzw. abzüglich der fortgeführten stillen Lasten, jedoch ohne einen ggf. abgeschriebenen Geschäfts- oder Firmenwert, zuzuschreiben.

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