Rz. 20

Gem. § 312 Abs. 4 Satz 1 HGB ist der Wertansatz einer Beteiligung in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern. Anteilige Jahresüberschüsse/-fehlbeträge sind demzufolge dem Beteiligungsansatz im Konzernabschluss jährlich erfolgswirksam zuzuschreiben bzw. von ihm abzusetzen. Um eine Doppelverrechnung von Gewinnausschüttungen des assoziierten Unternehmens zu vermeiden, die im Abschluss des Konzernunternehmens als Beteiligungserträge enthalten sind und so in den Summenabschluss eingehen, muss der Beteiligungsbuchwert zudem entsprechend gekürzt werden.

 

Rz. 21

Die zweite Komponente bei der Folgekonsolidierung stellt der aus der Equity-Bewertung resultierende Unterschiedsbetrag dar, der auf Konzernebene, sofern es sich um stille Reserven handelt, erfolgswirksam fortzuführen, abzuschreiben und aufzulösen ist. Es ergibt sich somit folgendes Schema (DRS 26.A1):

Behandlung im Konzernabschluss:

Anschaffungskosten der Beteiligung bzw. Equity-Wertansatz in der

Vorjahres-Konzernbilanz

+/– Anteiliger Jahresüberschuss/-fehlbetrag erfolgswirksam

– Vereinnahmte Gewinnausschüttungen erfolgsneutral

+/– Verhältniswahrende Kapitalveränderungen erfolgsneutral

+/– Nicht-verhältniswahrende Kapitalveränderungen Erfolgsneutral/ erfolgswirksam

+/– Ergebnisauswirkungen aus der Fortschreibung der Unterschiedsbeträge erfolgswirksam

+/– Ergebnisauswirkungen aus der Anpassung abweichender Bilanzierungs-

und Bewertungsmethoden (Handelsbilanz II) erfolgswirksam

+/– Ergebnisauswirkungen aus der Zwischenergebniseliminierung erfolgswirksam

= „Fortgeführte Anschaffungskosten“ der Beteiligung am assoziierten Unternehmen

– Abschreibungen auf niedrigeren beizulegenden Wert erfolgswirksam

+ Zuschreibungen (maximal auf „fortgeführte Anschaffungskosten“) erfolgswirksam

= Wertansatz der Beteiligung in der Konzernbilanz

In den Folgeperioden sind somit die aus dem Unterschiedsbetrag 1 festgestellten stillen Reserven und Lasten, die in einer Nebenrechnung zu dokumentieren waren, entsprechend der Behandlung der Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten, denen jeweils stille Reserven oder Lasten im Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss des assoziierten Unternehmens zugeordnet wurden, im Konzernabschluss (unter Berücksichtigung latenter Steuern) fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen (§ 312 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die aus der Abschreibung oder Auflösung der bei den einzelnen Bilanzposten erfassten stillen Reserven und Lasten resultierenden Änderungen sind als Gesamtbetrag als Änderung des Equity-Werts erfolgswirksam zu erfassen und zudem sind die einzelnen Änderungen auch in der Nebenrechnung zu dokumentieren (DRS 26.49). Auf den verbleibenden aktiven oder passiven Unterschiedsbetrag 2 sind bei der Fortführung die Regelungen der Vollkonsolidierung in § 309 HGB entsprechend anzuwenden (§ 312 Abs. 2 Satz 3 HGB). Gem. DRS 23.109 ff. sind somit die notwendigen planmäßigen und ggf. außerplanmäßigen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts erfolgswirksam als Minderung des Equity-Werts zu erfassen. Der Restbuchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts ist ebenfalls in der Nebenrechnung zu dokumentieren. Sollte ein passiver Unterschiedsbetrag verblieben sein, ist dieser gemäß § 309 Abs. 2 HGB ergebniswirksam aufzulösen. Dabei sind die Regelungen gemäß DRS 23.139 ff. entsprechend anzuwenden. Die danach notwendige Auflösung des passiven Unterschiedsbetrags ist erfolgswirksam oder (im Fall eines technischen passiven Unterschiedsbetrags) ggf. erfolgsneutral als Erhöhung des Equity-Werts zu erfassen. Der Restbuchwert des passiven Unterschiedsbetrags ist (ggf. differenziert nach seinen Entstehungsursachen) ebenfalls in der Nebenrechnung zu dokumentieren.

 

Rz. 21a

Der Equity-Wertansatz ist nach DRS 26.52 in den Folgeperioden zu jedem Konzernabschlussstichtag um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen zu erhöhen oder zu vermindern, welcher dem Anteil des Konzerns am Eigenkapital des assoziierten Unternehmens entspricht. Ausgangspunkt ist der Equity-Wertansatz zum vorhergehenden Konzernabschlussstichtag. Bei der Fortschreibung des Equity-Wertansatzes in der Nebenrechnung ist zunächst der Anteil am Jahresüberschuss/-fehlbetrag des assoziierten Unternehmens zu berücksichtigen. Vereinnahmte Gewinnausschüttungen sind ohne Erfolgsauswirkung vom Equity-Wertansatz abzusetzen (§ 312 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz HGB).

Die Beteiligungen an assoziierten Unternehmen sind in der Konzernbilanz unter entsprechender Bezeichnung als gesonderter Posten auszuweisen (§ 311 Abs. 1 Satz 1 HGB). DRS 26.78 fordert das Ergebnis aus der Änderung des Equity-Werts, soweit es nicht auf erfolgsneutralen Änderungen des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens beruht, in der Konzern-GuV unter entsprechender Bezeichnung als gesonderter Posten auszuweisen (§ 312 Abs. 4 Satz 2 HGB). Das Ergebnis aus der Änderung des Equity-Werts darf na...

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