Rz. 104
Stellt das assoziierte Unt – gleichgültig ob freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung – einen Konzernabschluss auf, so ist dieser nach § 312 Abs. 6 Satz 2 HGB anstelle des Jahresabschlusses für die Anwendung der Equity-Methode zwingend zugrunde zu legen (so auch DRS 26.23). Diese Vorschrift führt dazu, dass der Anwendungsbereich der Equity-Methode den Konzernkreis des assoziierten Unt umfasst.[1]
Rz. 105
Für den Konzernabschluss gilt ebenso wie für den Jahresabschluss das Gebot einheitlicher Bilanzierung und Bewertung. Zudem sollten sich auch die angewandten Konsolidierungsmethoden entsprechen. Diese können, ebenso wie die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, das anteilige Eigenkapital (EK) beeinflussen.[2]
Rz. 106
Auch wenn der Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter nach § 307 Abs. 1 HGB im Konzernabschluss innerhalb des EK auszuweisen ist, kommt eine Berücksichtigung bei der Bemessung des anteiligen EK für Zwecke der Equity-Methode nicht in Betracht.[3]
Rz. 107
Ob ein passiver Unterschiedsbetrag aus der KapKons dem anteiligen EK zuzurechnen ist, hängt vom bilanziellen Charakter des Postens im Einzelfall ab.[4]
Rz. 108
Ergibt sich aus der Kapitalaufrechnung aus der Equity-Methode ein aktiver Unterschiedsbetrag, sind Informationen über die stillen Reserven nicht nur zu den Wertansätzen des assoziierten Unt, sondern auch zu den Konzernbilanzwerten der TU erforderlich. Hieraus resultieren in der Praxis besondere Schwierigkeiten für die Zuordnung und Fortschreibung. Ohne Vereinfachungen (z. B. durch Gruppenbildung bzw. Annahme durchschnittlicher Restnutzungsdauern) ist die Anwendung der Equity-Methode auf der Grundlage von Konzernabschlüssen wohl eher nicht praktikabel.
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