Da der im Buchwert einer Nettoinvestition in ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen enthaltene Geschäfts- oder Firmenwert nicht getrennt ausgewiesen wird, wird er nicht gemäß den Vorschriften für die Überprüfung auf Wertminderung beim Geschäfts- oder Firmenwert nach IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten separat auf Wertminderung geprüft. Stattdessen wird der gesamte Buchwert der Beteiligung nach IAS 36 als ein einziger Vermögenswert auf Wertminderung geprüft, indem sein erzielbarer Betrag (der höhere der beiden Beträge aus Nutzungswert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten) mit dem Buchwert immer dann verglichen wird, wenn sich bei der Anwendung der Paragraphen 41A–41C Hinweise darauf ergeben, dass die Nettoinvestition wertgemindert sein könnte. Ein Wertminderungsaufwand, der unter diesen Umständen erfasst wird, wird keinem Vermögenswert zugeordnet und somit auch nicht dem Geschäfts- oder Firmenwert, der Teil des Buchwerts der Nettoinvestition in das assoziierte Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen ist. Folglich wird jede Wertaufholung nach IAS 36 in dem Umfang erfasst, in dem der erzielbare Betrag der Nettoinvestition anschließend steigt. Bei der Bestimmung des Nutzungswerts der Nettoinvestition schätzt ein Unternehmen
b) |
den Barwert der geschätzten künftigen Zahlungsströme, die aus den Dividenden der Beteiligung und ihrer endgültigen Veräußerung resultieren. |
Bei sachgemäßen Annahmen führen beide Methoden zu demselben Ergebnis.
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