Überblick

Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) gehören zu den Überschuss­einkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Zum 1.1.2009 wurde mit der Abgeltungsteuer eine umfassende Veräußerungsgewinnbesteuerung mit einem 25-prozentigen Steuersatz zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer eingeführt. Allerdings sind die bis Ende 2008 erworbenen Kapitalanlagen größtenteils von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen (Bestandsschutz). Ein Steuerabzug entfaltet grundsätzlich Abgeltungswirkung, d. h. die Kapitaleinnahmen müssen nicht in der Steuererklärung aufgeführt werden.

Ergänzt wird diese Abgeltungssystematik durch verschiedene Erklärungspflichten und -optionen gegenüber dem Finanzamt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungsteuer ergeben sich insbesondere aus den folgenden Vorschriften:

  • § 20 EStG regelt den Ansatz der Kapitaleinkünfte, die Verlustverrechnung und den Sparer-Pauschbetrag.
  • § 32d EStG beinhaltet die gesonderten Tarifvorschriften und Veranlagungsregelungen in Bezug auf Kapitaleinkünfte. Auch die Anrechnung ausländischer Steuern wird hierin geregelt.
  • Die Vorschriften der §§ 43 ff. EStG regeln den Kapitalertragsteuerabzug. Die Steuersätze liegen einheitlich bei 25 % und der Steuerabzug ist grundsätzlich von einem inländischen Kreditinstitut bzw. einer inländischen ausschüttenden Gesellschaft vorzunehmen. Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs regelt § 43 Abs. 5 EStG. Die Vorschriften zum Kirchensteuerabzug sind in § 51a EStG geregelt.

Die Finanzverwaltung hat ein umfangreiches Schreiben zu Einzelfragen in Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, BStBl 2022 I S. 742), das mit diversen Schreiben aktualisiert wurde (BMF, Schreiben v. 20.12.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003 :011, BStBl 2023 I S. 46; BMF, Schreiben v. 11.7.2023, IV C 1 – S 2252/19/10003 :013, BStBl 2023 I S. 1472).

Wichtig: Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer?

Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Vorschriften über die Abgeltungsteuer in § 32d Abs. 1 i. V. m. § 43 Abs. 5 EStG für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar und hatte diese Frage dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss v. 18.3.2022 (7 K 120/21) zur Prüfung vorgelegt. Zwischenzeitlich wurde der Vorlagebeschluss aufgehoben, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Niedersächsisches FG, Beschluss v. 10.8.2022, 7 K 120/21, BB 2022 S. 1942). Weitere Verfahren zu dieser Rechtsfrage sind derzeit beim Bundesverfassungsgericht nicht anhängig.

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