Grundsätzlich ist jede Veräußerung/Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig.[1] Da § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch die "reinen" Spekulationspapiere erfasst[2], unterliegt jede Kapitalforderung der Veräußerungsgewinnbesteuerung. Auch unverzinsliche Forderungen fallen unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.[3] Ein Forderungsausfall ist ebenso wie der Forderungsverzicht nach Auffassung des BFH entgegen der im Jahr 2016 veröffentlichten Verwaltungsauffassung[4] steuerlich zu berücksichtigen.[5]
Mittlerweile hat auch die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung ins BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer übernommen und verrechnet die Verluste bis zum VZ 2019 mit anderen Kapitaleinkünften.[6]
Ab dem VZ 2020 unterliegen Verluste aus "wertlosen Kapitalforderungen" den besonderen Verrechnungsregelungen des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG.[7]
S. Abschnitt 5.4.
S. Abschnitt 11.1.5.
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