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Einkünfte aus Kapitalvermögen / 11.1.5 Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Verluste

  • aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG,
  • aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder
  • aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG

konnten seit dem VZ 2020 nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 EUR ausgeglichen werden.[1]

Nicht verrechnete Verluste konnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils i. H. v. 20.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Beim Kapitalertragsteuerabzug durften solche Verluste nicht berücksichtigt werden.

Entsprechende Verluste waren in der Anlage KAP in eigenen Zeilen einzutragen (Zeile 15 für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben – diese Beträge sind auch in der Steuerbescheinigung aufgeführt; Zeile 25 für Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben).

 
Wichtig

Aufhebung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG durch das JStG 2024

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)[2] wurden die Verlustverrechnungsregelungen für Termingeschäfte und wertlose Kapitalanlagen[3] für alle offenen Fälle aufgehoben. D.h., entsprechende Verluste können nunmehr wiederum (wie vor Einführung der Normen) mit übrigen Kapitaleinkünften nach den Regelungen des § 20 Abs. 6 Satz 1-4 EStG verrechnet werden.

 
Hinweis

Anlage KAP 2025

Die Aufhebung der besonderen Verlustverrechnungsregelungen hat auch Auswirkungen auf die Anlage KAP.

Entsprechende Verluste waren in der Anlage KAP 2024 in eigenen Zeilen einzutragen (Zeile 14 und 15 für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben – diese Beträge sind auch in der Steuerbescheinigung aufgeführt; Zeile 24 und 25 für Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen...

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