Unterliegen die Kapitaleinkünfte nicht dem Steuerabzug (z. B. ausländische Depots, Verkauf von Lebensversicherungen oder GmbH-Beteiligungen, die nicht unter § 17 EStG fallen) bzw. ist deren Berücksichtung bei Steuerabzug untersagt[1], können die Verluste nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Die Reihenfolge der Verlustverrechnung gibt die Rz. 118 des BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer vor.[2]

Auch Verluste, die über die auszahlende Stelle (inländische Bank) realisiert wurden und dem Steuerabzug unterlegen haben, können auf Antrag[3] in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Weiterhin kann die Verlustverrechnung auf Ebene der Bank im Rahmen der Veranlagung überprüft werden.[4]

 
Hinweis

Begrenzung der Verlustverrechnung beim Kreditinstitut

Das inländische Kreditinstitut des Anlegers gleicht im Kalenderjahr negative Kapitalerträge bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge aus. Hierbei werden auch die Besonderheiten zur Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten beachtet.[5] Demgegenüber ist die Verrechnung für Verluste aus Termingeschäften[6] und aus wertlosen Kapitalanlagen[7] beim Steuerabzug generell ausgeschlossen.[8]

Die institutsbezogene unterjährige Verlustverrechnung ist nur zeitlich vorrangig. Im Rahmen der Veranlagung ist gem. § 32d Abs. 4 EStG eine institutsübergreifende Verlustverrechnung zwischen mehreren Depots bei unterschiedlichen auszahlenden Stellen durchzuführen.[9]

 
Hinweis

Ausweis in der Steuerbescheinigung

Die entsprechenden zur Verlustverrechnung maßgebenden positiven Kaptitalerträge (Aktienveräußerungsgewinne, Gewinne aus Stillhaltereinkünften und Termingeschäften) wurden bis zum VZ 2021 entsprechend den Vorgaben des BMF auf die zu Zeile 7 der Anlage KAP auszuweisenden Kapitalerträge "gedeckelt". Die für die Verlustverrechnung maßgebenden Werte ergaben sich aus dem nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung.[10]

Ab dem VZ 2022 ist die "Deckelung" beim Zeilenausweis in der Steuerbescheinigung entfallen.[11]

Nicht auf Institutsebene ­verrechnete Verluste können in der Einkommensteuerveranlagung generell nur berücksichtigt werden, wenn die erforderliche Verlustbescheinigung vorliegt.[12] Die Vorlage einer Verlustbescheinigung ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Bank die Verluste aufgrund bestehender Verwaltungsanweisungen nicht berücksichtigen durfte.[13] Werden negative Erträge bei anderen Abzugsverpflichteten erzielt (z. B. aus inländischen Lebensversicherungen, stillen Beteiligungen), wird keine Verlustbescheinigung erstellt.[14] Hier wird regelmäßig "nur" ein negativer Kapitalertrag in einer Steuerbescheinigung ausgewiesen.

Die am Ende eines Jahres nicht ausgeglichenen/verrechneten Verluste werden nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 EStG festgestellt und dürfen lediglich im Rahmen des Verlustvortrags mit den jeweils gesetzlich vorgesehenen Kapitaleinkünften verrechnet werden.

 
Wichtig

Verlustberücksichtigung durch das Finanzamt

Während zukünftige Verluste aus Kapitalvermögen über inländische Kreditinstitute grundsätzlich automatisch in Folgejahre "vorgetragen" werden, ist darauf zu achten, dass andere Verluste (z. B. Verluste bei ausländischen Instituten bzw. außerhalb von Kreditinstituten oder Verluste, für die die Verrechnungsregelungen nach § 20 Abs. 6 Satz 5-6 EStG gelten) in jedem Fall gegenüber dem Finanzamt erklärt werden, da diese ansonsten bei fehlender Verlustfeststellung "verfallen".

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