Unterliegen die Einkünfte dem Steuerabzug, verrechnet die auszahlende Stelle (i. d. R. Bank) unter Berücksichtigung der Regelungen zu Aktienveräußerungsverlustenlaufende Kapitalerträge mit negativen Einkünften. Hierzu bildet die Bank sog. Verlustverrechnungstöpfe. Verbleiben am Jahresende in den "Töpfen" Verluste, werden diese auf Ebene der Bank grundsätzlich ins nächste Jahr vorgetragen. Dies ergibt sich aus § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG. Der Anleger kann diese Verluste aber auch auf Antrag in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen, wenn die auszahlende Stelle diese bescheinigt hat.[1]

Die verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Aktienveräußerungsverluste dürfen wegen der eindeutigen Gesetzeslage nicht beim Steuerabzug berücksichtigt werden.[2]

Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen bzw. aus Termingeschäften, die nur in einer Höhe von bis zu 20.000 EUR mit bestimmten Kapitalerträgen ausgeglichen werden dürfen[3], sind beim Kapitalertragsteuerabzug auszuklammern. Die nicht berücksichtigten Verluste sind in der Steuerbescheinigung (auch ohne einen Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung) separat auszuweisen, damit deren Berücksichtigung in der Einkommensteuerveranlagung erfolgen kann.

Ausweis in der Steuerbescheinigung:

 
Höhe des Verlustes i. S. d. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG – Zeile 14 Anlage KAP
.......
Höhe des Verlustes i. S. d. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG – Zeile 15 Anlage KAP
.......

Deren Nichtberücksichtigung auf Ebene des Kreditinstituts wird durch 2 im BStBl veröffentlichten BMF-Schreiben geregelt[4], die beim Steuerabzug zwingend zu beachten sind.[5]

 
Hinweis

Keine Nichtbeanstandungsregeln für den Steuerabzug

Für 2020 und 2021 durften bestimmte Verluste, die laut Verwaltungsmeinung unter die Verlustverrechnungskreise des § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG fallen, im Rahmen der Nichtbeanstandungsregelung beim Steuerabzug berücksichtigt werden.[6] Die zutreffende Besteuerung konnte in diesen Fällen – je nach Lage des Einzelfalls – nur im Verlanlagungsverfahren erfolgen. Diese Nichtbeanstandungsregeln gelten ab dem VZ 2022 nicht mehr.

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