Für Aktienveräußerungsverluste gilt ein eigenes Verrechnungsverbot.[1] Diese dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen ausgeglichen bzw. verrechnet werden.
Da das Verlustverrechnungsverbot ausdrücklich nur für Aktienveräußerungsverluste gilt, sind ähnliche Investitionen wie z. B. Aktienzertifikate, Aktienfonds (so die Gesetzesbegründung), oder Bezugsrechte hiervon nicht betroffen.[2] Demgegenüber fallen ADR's (American Depositary Receipts[3]) unter das Verrechnungsverbot des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG.[4]
Verluste aus Aktien vs. Aktienfonds
A | EUR | |
Verluste aus Aktien | ./. 1.000 | (Verlustvortrag) |
Zinsen | 1.500 | |
Anzusetzende Kapitaleinnahmen | 1.500 | (vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags) |
B | ||
Verluste aus Aktienfonds ./. 1.000 (Teilfreistellung nach § 20 InvStG 30 %) | ./. 700 | |
Zinsen | 1.500 | |
Anzusetzende Kapitaleinnahmen | 800 | (vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags) |
Bei Vergleichsberechnungen von Verlusten aus Aktien und Aktienfonds ist ab 2018 die Teilfreistellung nach § 20 InvStG einzubeziehen.
Verlustverrechnungsregelung für Aktienverkäufe verfassungswidrig?
Nach Auffassung des BFH ist diese Regelung nicht verfassungskonform.[5] Der BFH hat daher eine Entscheidung des BVerfG eingeholt, da aus seiner Sicht hierbei der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist. Das Az beim BVerfG lautet 2 BvL 3/21. Betroffene Steuerfestsetzungen ergehen insoweit vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.[6] Anleger sollten prüfen, ob für nicht ausgeglichene Aktienveräußerungsverluste beim Kreditinstitut eine Verlustbescheinigung beantragt werden sollte, damit im Falle einer Verfassungswidrigkeit die Verlustverrechnung in der Einkommensteuerveranlagung erfolgen kann.[7]
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