Für Aktienveräußerungsverluste gilt ein eigenes Verrechnungsverbot.[1] Diese dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen ausgeglichen bzw. verrechnet werden.

Da das Verlustverrechnungsverbot ausdrücklich nur für Aktienveräußerungsverluste gilt, sind ähnliche Investitionen wie z. B. Aktienzertifikate, Aktienfonds (so die Gesetzesbegründung), oder Bezugsrechte hiervon nicht betroffen.[2] Demgegenüber fallen ADR's (American Depositary Receipts[3]) unter das Verrechnungsverbot des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG.[4]

 
Praxis-Beispiel

Verluste aus Aktien vs. Aktienfonds

 
A EUR  
Verluste aus Aktien ./. 1.000 (Verlustvortrag)
Zinsen 1.500  
Anzusetzende Kapitaleinnahmen 1.500 (vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags)
B    
Verluste aus ­Aktienfonds ./. 1.000 (Teilfreistellung nach § 20 InvStG 30 %) ./. 700  
Zinsen 1.500  
Anzusetzende Kapitaleinnahmen 800 (vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags)

Bei Vergleichsberechnungen von Verlusten aus Aktien und Aktienfonds ist ab 2018 die Teilfreistellung nach § 20 InvStG einzubeziehen.

 
Wichtig

Verlustverrechnungsregelung für Aktienverkäufe verfassungswidrig?

Nach Auffassung des BFH ist diese Regelung nicht verfassungskonform.[5] Der BFH hat daher eine Entscheidung des BVerfG eingeholt, da aus seiner Sicht hierbei der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist. Das Az beim BVerfG lautet 2 BvL 3/21. Betroffene Steuerfestsetzungen ergehen insoweit vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.[6] Anleger sollten prüfen, ob für nicht ausgeglichene Aktienveräußerungsverluste beim Kreditinstitut eine Verlustbescheinigung beantragt werden sollte, damit im Falle einer Verfassungswidrigkeit die Verlustverrechnung in der Einkommensteuerveranlagung erfolgen kann.[7]

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