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Einkünfte aus Kapitalvermögen / 11.1.4 Verluste aus Termingeschäften

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Verluste aus Termingeschäften konnten seit dem VZ 2021 nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung war beschränkt auf 20.000 EUR. Nicht verrechnete Verluste konnten auf Folgejahre vorgetragen und jeweils i. H. v. 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verblieb. Beim Kapitalertragsteuerabzug durften solche Verluste nicht berücksichtigt werden.

Entsprechende Verluste waren in der Anlage KAP in eigenen Zeilen einzutragen (Zeile 14 für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben – diese Beträge sind auch in der Steuerbescheinigung aufgeführt; Zeile 24 für Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben).

 
Wichtig

Aufhebung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG durch das JStG 2024

Im Aussetzungsverfahren äußerte der BFH verfassungsrechtliche Zweifel an der Verrechnungsbeschränkung für Termingeschäftsverluste.[1]

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)[2] wurden die Verlustverrechnungsregelungen für Termingeschäfte und wertlose Kapitalanlagen[3] für alle offenen Fälle aufgehoben. D.h., entsprechende Verluste können nunmehr wiederum (wie vor Einführung der Normen) mit übrigen Kapitaleinkünften nach den Regelungen des § 20 Abs. 6 Satz 1-4 EStG verrechnet werden.[4]

Die BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer und zum Kapitalertragsteuerabzug wurden an die Gesetzesänderungen angepasst.[5]

[1] BFH, Beschluss v. 7.6.2024, VIII B 113/23 (AdV), BFH/NV 2024 S. 982.
[2] BGBl 2024 I Nr. 387.
[3] § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG.
[4] S. Abschnitt 11.1.5 zur Auswirkung der Gesetzesänderung für die Veranlagung 2025.
[5] BMF, Schreiben v. 14.5.2025, IV...

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