Veränderungen des Wertniveaus innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums dürfen sich nicht auswirken.[1] Deshalb schreibt § 27 BewG vor, dass bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind. Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind hingegen zu berücksichtigen. Wegen der Frage der Verfassungswidrigkeit des § 27 BewG vgl. unter 1.1.2.

[1] Wegen der verfassungsrechtlichen Folgen einer nicht in regelmäßigen Zeitabständen stattfindenden Hauptfeststellung vgl. allerdings das Urteil des BVerfG v. 10.4.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl 2018 I S. 531.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge