Zusammenfassung

 
Begriff

Die Einheitsbewertung ist ein förmliches Verfahren zur Ermittlung und Feststellung von Besteuerungswerten für Grundbesitz. Der Einheitswert ist ein Wert, der im Wortsinne einheitlich (i.  S.  v. gleichmäßig) als Besteuerungsgrundlage für mehrere Steuern herangezogen werden kann. Nach dem Wegfall der Vermögensteuer zum 31.12.1996 und der Einführung der Bedarfsbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer[1] werden Einheitswerte (bis zum 31.12.2024) nur noch für Zwecke der Grundsteuer benötigt.

Die Einheitswerte werden nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.  V.  m. § 19 BewG gesondert festgestellt (Feststellungsbescheid). Diese Bescheide sind als sog. Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO) bindend für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuer. Das Einheitswertverfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen insbesondere in den Fällen, in denen der Grundbesitz mehreren Personen zuzurechnen ist. Die Feststellung erfolgt durch das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Feststellung der Einheitswerte ist das Bewertungsgesetz (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.2.1991,[2] das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) vom 16.7.2021[3] geändert worden ist. Für die Feststellung der Einheitswerte der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind zudem die Anlagen 1 und 2 zum BewG und für die Grundstücke die Anlagen 3 bis 8 zum BewG anzuwenden. Für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet finden sich Sondervorschriften in den §§ 125 bis 137 BewG.

Verschiedene, im Zusammenhang mit der Grundsteuer stehende Regelungen des BewG sind allerdings aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 10.4.2018,[4] die Gesetzeskraft hat,[5] verfassungswidrig und nur noch befristet bis zum 31.12.2024 anwendbar.

Die Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) vom 19.9.1966[6] und für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewRL) vom 17.11.1967[7] und 17.1.1968[8] behandeln Zweifels- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Bewertungsrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung sicherzustellen. Sie geben außerdem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll.

Verfahrensrechtliche Grundlagen für die Einheitswertfeststellungen finden sich in der Abgabenordnung (AO) und hier insbesondere in den §§ 179 ff. AO. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) ist eine interne Verwaltungsanweisung zur Auslegung der Abgabenordnung. Er bindet nur die Finanzverwaltung, nicht aber die Finanzgerichte und den Bundesfinanzhof.

[2] BGBl 1991 I S. 231.
[3] BGBl 2021 I S. 2931.
[5] Vgl. BGBl 2018 I S. 531.
[6] BStBl 1966 I S. 890.
[7] BStBl 1967 I S. 397.
[8] BStBl 1968 I S. 223.

1 Bewertungsgesetz

1.1 Allgemeines

1.1.1 Bewertungsgegenstand

Einheitswerte werden nach § 19 Abs. 1 BewG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO festgestellt für inländischen Grundbesitz, und zwar für

Dabei ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen zu bestimmen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach der Verkehrsanschauung zu entscheiden (§ 2 Abs. 1 BewG). Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit allerdings nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören (§ 2 Abs. 2 BewG).

 
Achtung

Wirtschaftliche Einheit in Sonderfällen

Grundstücksflächen eines Winparks

Mehrere Grundstücke gehören zu einer wirtschaftlichen Einheit, wenn sie zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst sind, der sich äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, durch welche die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wird. Danach bilden mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücksflächen regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit i. S. des § 2 Abs. 1 BewG, wenn sie durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind.[1]

In entsprechenden Fällen ist folglich ein großer Teil der Fläche (nach wie vor) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen und unterliegt somit der regelmäßig niedrigeren Grundsteuer A. Nur die mit den Windkraftanlagen bebauten Flächen sind dem Grundvermögen zuzuordnen und unterliegen damit der höheren Grundsteuer B. Dab...

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